Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1880. (14)

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g. 33. 
Die Kadaver gefallener oder getödteter milzbrandkranker oder der Seuche 
verdächtiger Thiere müfssen sofort unschädlich beseitigt werden. 
Die Abhäutung derselben ist verboten. 
Die gleichen Vorschriften finden beim Ausbruche des Milzbrandes unter 
Wildständen auf die Kadaver des gefallenen oder getödteten Wildes Anwendung. 
b. Tollwuth. 
S 34. 
Hunde oder sonstige Hausthiere, welche der Seuche verdächtig sind, müssen 
von dem Besitzer oder demjenigen, unter dessen Aufsicht sie stehen, sofort getödtet 
Der bis zu polizeilichem Einschreiten in einem sicheren Behältnisse eingesperrt 
werden. 
G. 35. 
Vor polizeilichem Einschreiten dürfen bei wuthkranken oder der Seuche ver- 
dächtigen Thieren keinerlei Heilversuche angestellt werden. 
g. 36. 
Das Schlachten wuthkranker oder der Seuche verdächtiger Thiere und jeder 
Verkauf oder Verbrauch einzelner Theile, der Milch oder uonsiger Erzeugnisse 
derselben ist verboten. 
S. 37. 
Ist die Tollwuth an einem Hunde oder an einem anderen Hausthiere fest- 
estellt, so ist die sofortige Tödtung des wuthkranken Thieres und aller derjenigen 
Hunde und Katzen anzuordnen, rücksichtlich welcher der Verdacht vorliegt, daß sie 
von dem wuthkranken Thiere gebissen sind. 
Liegt rücksichtlich anderer Hausthiere der gleiche Verdacht vor, so müssen 
dieselben aofert der polizeilichen Beobachtung unterworfen werden. 
Zeigen sich Spuren der Tollwuth an denselben, so ist die sofortige Tödtung 
auch dieser Thiere anzuordnen. 
Ausnahmsweise kann die mindestens dreimonatliche Absperrung eines der 
Tollwuth verdächtigen Hundes gestattet werden, sofern dieselbe nach dem Ermessen 
der Polizeibehörde mit genügender Sicherheit durchzuführen ist, und der Besitzer 
*er Hundes die daraus und aus der polizeilichen Ueberwachung erwachsenden 
asten trägt. 
  
g. 38. 
Ist ein wuthkranker oder der Seuche verdächtiger Hund frei umhergelaufen, 
so muß für die Dauer der Gefahr die Festlegung aller in dem gefährdeten Ohzre 
vorhandenen Hunde polizeilich angeordnet werden. Der Fesltegung ist das Führen 
der mit einem schern Maulkorbe versehenen Hunde an der Leine gleich zu erachten. 
Wenn Hunde dieser Vorschrift zuwider frei umherlaufend betroffen werden, so 
kann deren sofortige Tödtung polizeilich angeordnet werden. 
Reichs-Gesetzbl. 1880. 32
	        
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