Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1880. (14)

Reichs=Gesetzblatt.

Nr.  23.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Konsulargerichtsbarkeit  in  Bosnien  und  in  der  Herzegowina.
S.  191.  —  Verordnung,  betreffend  die  Konsulargerichtsbarkeit  in  Egypten.  S.  192.

 

 

(Nr.  1398.)  Verordnung,  betreffend  die  Konsulargerichtsbarkeit  in  Bosnien  und  in  der
Herzegowina.  Vom  23.  Dezember  1880.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Konsulargerichtsbarkeit  in
Bosnien  und  in  der  Herzegowina,  vom  7.  Juni  1880  (Reichs=Gesetzbl.  S.  146),
im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,  was  folgt:
§.  1.

Die  dem  Konsul  des  Deutschen  Reichs  in  Serajewo  für  Bosnien  und  die
  Herzegowina  zustehende  Gerichtsbarkeit  wird  vom  1.  Januar  1881  ab  mit  der
Maßgabe  außer  Uebung  gesetzt,  daß  die  deutschen  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen
  in  Bosnien  und  in  der  Herzegowina  von  diesem  Tage  ab  der  Gerichtsbarkeit
  der  von  Seiner  Majestät  dem  Kaiser  von  Oesterreich,  apostolischen  König
von  Ungarn,  in  den  genannten  Landestheilen  eingesetzten  Gerichte  unterworfen  sind.
Bei  den  Verhandlungen  vor  diesen  Gerichten  findet  eine  Assistenz  durch  den

Konsul  oder  dessen  Vertreter  nicht  statt.

§.  2.

Die  am  1.  Januar  1881  bei  dem  Konsulargerichte  anhängigen  bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten  und  Strafsachen  werden  von  diesem  nach  den  bisherigen  Vorschriften
  erledigt.

Anhängige  bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten  können  jedoch  auf  den  =überein
stimmenden  Antrag  der  Parteien  an  die  von  Seiner  Majestät  dem  Kaiser  von
Oesterreich,  apostolischen  König  von  Ungarn,  eingesetzten  Gerichte  abgegeben  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  23.  Dezember  1880.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

 

  

Reichs=  Gesetzbl.  1880.  40
Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Dezember  1880.