Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1880. (14)

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Artikel  15.

Wenn  zwei  Dampfschiffe  sich  in  gerade  entgegengesetzter  oder  beinahe  gerade
entgegengesetzter  Richtung  einander  nähern,  so  daß  dadurch  Gefahr  des  Zusammenstoßens
  entsteht,  so  muß  jedes  Schiff  seinen  Kurs  nach  Steuerbord  ändern,  damit
  sie  einander  an  Backbordseite  passiren.

Dieser  Artikel  findet  nur  dann  Anwendung,  wenn  Schiffe  sich  in  solcher
Weise  in  gerade  entgegengesetzter  oder  beinahe  gerade  entgegengesetzter  Richtung
einander  nähern,  daß  dadurch  Gefahr  des  Zusammenstoßens  entsteht,  nicht  aber
dann,  wenn  zwei  Schiffe,  sofern  sie  beide  ihren  Kurs  beibehalten,  frei  von  einander
  passiren  müssen.

Derselbe  findet  daher  nur  in  solchen  Fällen  Anwendung,  wenn  bei  Tage
jedes  der  beiden  Schiffe  die  Masten  des  anderen  mit  den  seinigen  in  Einer  Linie
oder  nahezu  in  Einer  Linie  sieht  und  wenn  bei  Nacht  jedes  der  beiden  Schiffe
ta  Lelgher  Stellung  sich  befindet,  daß  beide  Seitenlichter  des  anderen  Schiffes  zu
ehen  sind.

Derselbe  findet  keine  Anwendung,  wenn  bei  Tage  das  eine  Schiff  sieht,
daß  sein  Kurs  vor  dem  Buge  von  dem  anderen  Schiffe  gekreuzt  wird,  oder  wenn
bei  Nacht  das  rothe  Licht  des  einen  Schiffes  dem  rothen  des  anderen,  oder  das
grüne  Licht  des  einen  Schiffes  dem  grünen  des  anderen  gegenübersteht,  oder  wenn
ein  rothes  Licht  ohne  ein  grünes,  oder  ein  grünes  Licht  ohne  ein  rothes  voraus
in  Sicht ist  oder  wenn  beide  farbige  Seitenlichter  anderswo,  als  voraus,  in

Sicht  sind.

 

Artikel  16.

Wenn  die  Kurse  zweier  Dampfschiffe  sich  so  kreuzen,  daß  Gefahr  des  Zusammenstoßens
  entsteht,  so  muß  dasjenige  Dampfschiff  aus  dem  Wege  gehen,
welches  das  andere  an  seiner  Steuerbordseite  hat.

Artikel  17.

Wenn  ein  Dampfschiff  und  ein  Segelschiff  in  solchen  Richtungen  fahren,
daß  für  sie  Gefahr  des  Zusammenstoßens  entsteht,  so  muß  das  Dampfschiff  dem
Segelschiffe  aus  dem  Wege  gehen.

Artikel  18.

Jedes  Dampfschiff,  welches  sich  einem  anderen  Schiffe  in  solcher  Weise
nähert,  daß  dadurch  Gefahr  des  Zusammenstoßens  entsteht,  muß  seine  Fahrt  mindern,
  oder,  wenn  nöthig,  stoppen  und  rückwärts  gehen.

 

Artikel  19.

Schlägt  ein  in  Fahrt  befindliches  Dampfschiff  einen  diesen  Vorschriften
entsprechenden  Kurs  ein,  so  kann  es  dies  einem  anderen  in  Sicht  befindlichen
Schiffe  durch  folgende  Signale  mit  seiner  Dampfpfeife  anzeigen,  nämlich: