— 25 —
Reichs-Gesetzblatt.
5.
Inhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Benennung der obersten Reichsbehörde für die dem Ressort
des General.Postmeisters zugewiesenen Verwaltungszweige. S. 25. — Bekanntmachung, betreffend
Abänderung der bayerischen Uebergangsabgaben= und Rückvergütungssätze für Bier. S. 25. —
Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrath. S. 26.
(Nr. 1363.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Benennung der obersten Reichsbehörde für
die dem Ressort des General= Postmeisters zugewiesenen Verwaltungszweige.
Vom 23. Februar 1880.
A- Ihren Bericht vom 16. Februar d. J. genehmige Ich, daß für das Ressort
des General-Postmeisters eine dritte Abtheilung errichtet werde, und daß die
oberste Reichsbehörde für die dem gedachten Ressort zugewiesenen Verwaltungs-
weige fortan die Bezeichnung: Reichs-Postamt erhalte, sowie daß der General-
Pofenesler gleich den andern mit ihm in gleichem Range stehenden Ressort-
Chefs im Reichsdienste, in Zukunft den Titel eines Staatssekretärs zu führen
hat. Ich ermächtige Sie, hiernach die erforderlichen Anordnungen zu treffen
und wegen Errichtung der dritten Direktorstelle die endgültige Feststellung durch
den Etat herbeizuführen.
Berlin, den 23. Februar 1880.
Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
An den Reichskanzler.
(Nr. 1364.) Bekanntmachung, betreffend Abänderung der bayerischen Uebergangsabgaben= und
Nückvergütungssätze für Bier. Vom 3. März 1880.
n Veranlassung der in Bayern vom 1. November 1879 ab bis zum 31. De-
zember 1881 eingeführten Erhöhung des Malzaufschlags für das zur Bierbereitung
bestimmte Malz sind in denjenigen daselbst erhobenen Uebergangsabgabe= und
bewilligten Rückvergütungsbeträgen, welche sich in der mit Bekanntmachung vom
Reichs-Gesetzbl. 1880. 7
Ausgegeben zu Berlin den 12. März 1880.