Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§  18.

Das  Patentamt  kann  nach  seinem  Ermessen  von  den  bei  ihm  beruhenden
Eingaben  und  Verhandlungen,  soweit  deren  Einsichtnahme  gesetzlich  nicht  beschränkt
ist,  auf  Antrag  an  jedermann  Abschriften  und  Auszüge  gegen  Einzahlung  der
Kosten  ertheilen.  

§.  19.

Die  Ausfertigungen  der  Beschlüsse  der  Abtheilungen  erhalten  die  Unterschrift:
  „Kaiserliches  Patentamt,  Abtheilung...."  .  Diejenigen  Beschlüsse  jedoch,
welche  die  Abtheilungen  als  Beschwerdeinstanzen  fassen  (§.  2),  sowie  alle  Entscheidungen
  des  Patentamts  erhalten  in  der  Ausfertigung  nur  die  Unterschrift:
„Kaiserliches  Patentamt“.  Die  Ausfertigungen  werden  von  dem  geschäftsleitenden
Mitgliede  vollzogen.  Vorladungs-  und  Zustellungsschreiben,  sowie  die  Ausfertigungen
  der  Patenturkunden  werden  nicht  vollzogen,  sondern  nur  beglaubigt.
Die  Beglaubigung  von  Schriftstücken  geschieht  unter  der  Unterschrift  des  von
dem  Vorsitzenden  des  Patentamts  dazu  bestimmten  Beamten  und  unter  Beifügung
  des  Siegels  des  Patentamts.

§.  20.

Das  Siegel  des  Patentamts  enthält  in  der  Mitte  den  Reichsadler  und  in
der  Umschrift  die  Worte:  „Kaiserliches  Patentamt“.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  18.  Juni  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-  Amt.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).

Reichs  -  Gesetzbl.  1877.  86