Metadata : Die Preußischen Verwaltungsgesetze.

J.  Landgemeindeordnung.  9

aus  der  nächst  angrenzenden  übertragen;  3.  unverheirathete
  Besitzerinnen;  4.  auswärts  wohnende  und  juristische
  Personen,  zu  3  und  4  durch  Stimmberechtigte
derselben  oder  der  nächst  angrenzenden  Klasse,  zu  4
aber  auch  durch  Pächter  oder  Nießbraucher  der  zum
Stimmrechte  befähigenden  Grundstücke.

§  7.  Die  Vorschriften  der  9§  5  und  6  finden  auch
Anwendung,  wenn  in  Folge  der  Zertheilung  von  Grundstücken
  oder  der  Bildung  neuer  Ansiedelungen,  Kolonien
oder  Gemeinden  über  die  Theilnahme  der  Bewohner  am
Stimmrechte  zu  beschließen  ist.

8  8.  Auf  den  Antrag  einer  Gemeinde  kann  an  die
Stelle  der  Gemeindeversammlung  eine  Vertretung  derselben
  durch  gewählte  Gemeindeverordnete  10)  eingeführt
werden.  Wo  dies  geschehen  soll,  sind  zuvor  durch  ein
Statut  11)  die  dazu  erforderlichen  Festsetzungen  zu  treffen,
insbesondere  über  die  Gesammtzahl  der  Gemeindeverordneten,
  die  Wahlperiode,  die  etwaige  Klasseneintheilung
der  Wähler,  die  hierbei  aus  jeder  Klasse  zu  wählende
Zahl  von  Gemeindeverordneten  und  die  Wahlordnung.
Ein  solches,  von  der  Gemeinde  unter  Mitwirkung  des
Amtsvorstehers  und  des  Landraths  zu  entwerfendes
Statut  ist  dem  Kreisausschusse  zur  Bestätigung  vorzulegen.


2  Gemeindedeputirte  werden  zur  Erledigung  einzelner
Aufträge  und  zur  Wahrnehmung  gewisser  Geschäftszweige
erwählt  und  mit  Vollmacht  versehen.

11)  Die  Mitglieder  des  Gemeindevorstandes  können  statutmäßig
  zur  Gemeindevertretung  gehören.