J. Landgemeindeordnung. 9
aus der nächst angrenzenden übertragen; 3. unverheirathete
Besitzerinnen; 4. auswärts wohnende und juristische
Personen, zu 3 und 4 durch Stimmberechtigte
derselben oder der nächst angrenzenden Klasse, zu 4
aber auch durch Pächter oder Nießbraucher der zum
Stimmrechte befähigenden Grundstücke.
§ 7. Die Vorschriften der 9§ 5 und 6 finden auch
Anwendung, wenn in Folge der Zertheilung von Grundstücken
oder der Bildung neuer Ansiedelungen, Kolonien
oder Gemeinden über die Theilnahme der Bewohner am
Stimmrechte zu beschließen ist.
8 8. Auf den Antrag einer Gemeinde kann an die
Stelle der Gemeindeversammlung eine Vertretung derselben
durch gewählte Gemeindeverordnete 10) eingeführt
werden. Wo dies geschehen soll, sind zuvor durch ein
Statut 11) die dazu erforderlichen Festsetzungen zu treffen,
insbesondere über die Gesammtzahl der Gemeindeverordneten,
die Wahlperiode, die etwaige Klasseneintheilung
der Wähler, die hierbei aus jeder Klasse zu wählende
Zahl von Gemeindeverordneten und die Wahlordnung.
Ein solches, von der Gemeinde unter Mitwirkung des
Amtsvorstehers und des Landraths zu entwerfendes
Statut ist dem Kreisausschusse zur Bestätigung vorzulegen.
2 Gemeindedeputirte werden zur Erledigung einzelner
Aufträge und zur Wahrnehmung gewisser Geschäftszweige
erwählt und mit Vollmacht versehen.
11) Die Mitglieder des Gemeindevorstandes können statutmäßig
zur Gemeindevertretung gehören.