Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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Sausgeset

für  das  Fürstliche  Gesamrhaus  Hohenlohe.

Wir,  die  Häupter  der  gegenwärtig  blühenden  fünf  Hohenloheschen  Einzelhäuser,  nämlich

1.  ich,  Hermann  Fürst  zu  Hohenlohe-Langenburg,  derzeit  Senior  des  Gesamthauses,
  -

ich,  Christian  Kraft,  Fürst  zu  Hohenlohe-Oehringen,  Herzog  von  Ujest,

ich,  Johannes,  Fürst  zu  Hohenlohe-Bartenstein  und  Jagstberg,

ich,  Friedrich  Karl,  Fürst  zu  Hohenlohe-Waldenburg-Schillingsfürst,

ich,  Philipp  Ernst,  Fürst  zu  Hohenlohe-Schillingsfürst,

beurkunden  und  bekennen  hiemit:

Bereits  seit  1511  besitzt  unser  Gesamtgeschlecht  ein  gemeinsames  Hausrecht.  Seitdem
hat  dies  Recht  mancherlei  Umgestaltung  erfahren.  Immerhin  bildet  seine  geltende  Grundlage
noch  die  vor  gerade  dreihundert  Jahren  unter  dem  26.  Juni  1609  unterzeichnete  Erbeinigung,
allerdings  nur  mehr  in  der  bereinigten  Form,  in  welcher  sie  am  15.  April  und  3.  Mai  1841
von  den  Fürsten  und  Prinzen  des  Gesamthauses  zu  Kirchberg  feierlich  beschworen  wurde.

Die  Bereinigung  von  1841  war  nur  eine  solche  der  äußeren  Form.  Auch  seit  dieser
Zeit  ist  noch  vieles  veraltet  und  unzweckmäßig  geworden.  Wir  erlassen  daher  unter  Zustimmung
  unserer  Agnaten  nachstehendes  neues,  in  Preußen  zugleich  als  Fideikommißstatut.
geltendes  Hausgesetz.

l-Erster

  Abschnitt.
Familienverhältnisse.
J.
Die  Mitgliedschaft  im  Fürstlichen  Hause.

§  1.
Mitglieder  eines  Fürstlichen  Einzel=  und  damit  auch  des  Fürstlichen  Gesamthauses
werden:

1.  Männer  und  Frauen,  die  durch  Geburt  aus  hausgesetzmäßigen  Ehen  in  männlicher
  Linie  von  einem  Fürsten  oder  Prinzen  eines  gegenwärtigen  Einzelhauses
abstammen,

2.  die  hausgesetzmäßigen  Gemahlinnen  und  Witwen  der  Fürsten  und  Prinzen.