Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

— 159 — 
Ablauf eines Jahres von dem Tage ab, an welchem der eine oder der andere 
der vertragschließenden Theile denselben gekündigt hat. Die vertragschließenden 
Theile behalten sich die Befugniß vor, nach gemeinsamer Verständigung in diesen 
Vertrag jederlei Abänderungen aufzunehmen, welche mit dem Geiste und den 
Grundlagen desselben nicht im Widerspruch stehen und deren Nützlichkeit durch 
die Erfahrung dargethan werden wird. 
Artikel 13. 
Gegenwärtiger Vertrag soll ratifizirt und es sollen die Ratifikations-Urkunden 
bis spätestens am 30. Juni 1881 in Berlin ausgewechselt werden. 
So geschehen Berlin, den 23. Mai 1881. 
(L. S.) Karl Heinrich von Boetticher. (L. S.) Roth. 
  
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der 
Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.