Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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Anlage A. 
  
Von Eingangs= und Ausgangsabgaben bleiben bei dem Uebergange von dem 
Gebiete des einen Theiles nach dem Gebiete des anderen Theiles gegenseitig 
gänzlich befreit: 
1. Garten- und Futtergewächse, frische; 
Kartoffeln; 
Wurzeln, frische; 
Obst, frisches, darunter auch Beeren mit Ausschluß der Weintrauben; 
lebende Gewächse, jedoch nicht in Töpfen oder Kübeln; 
Heu, Laub, Schilf, Stroh; 
Erden und rohe mineralische Stoffe, auch gebrannt, geschlemmt oder 
gemahlen, soweit diese Gegenstände nicht mit einem Zollsatze 
namentlich betroffen sind; 
Steine, rohe; 
edle Metalle, gemünzt, in Barren und Bruch; 
Münzgekrätz, 
Abfälle von der Eisenfabrikation (Hammerschlag, Eisenfeilspäne), von 
Glashütten, auch Scherben von Glas und Thonwaaren, von der 
Wachsbereitung, von Seifensiedereien die Unterlauge; 
Blut von geschlachtetem Vieh, flüssiges und eingetrocknetes; 
Hornspäne, Klauen, Knochen, Knochenmehl; 
Thierflechsen; 
Leimleder, auch abgenutzte alte Lederstücke und sonstige, lediglich zur 
Leimfabrikation geeignete Lederabfälle; 
Branntweinspülig; 
Treber; 
Weinhefe, trockene oder teigartige; 
Oelkuchen; 
Kleie; 
Spreu 
Holzasche) 
Steinkohlenasche; 
Dünger, thierischer, und andere, jedoch nicht auf chemischem Wege zu- 
bereitete Düngungsmittel, als ausgelaugte Asche, Kalkäscher, 
Knochenschaum, Zuckererde und dergl.; 
2. Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für öffentliche Kunst- 
institute und Sammlungen eingehen; 
3. Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, welche nur zum 
Gebrauche als solche geeignet sind;
	        
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