Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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(Nr. 1440.) Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Vorschriften über die Verwendung 
der Wechselstempelmarken. Vom 16. Juli 1881. 
Der Bundesrath hat beschlossen: 
an die Stelle der in der Bekanntmachung vom 11. Juli 1873 
(Reichs-Gesetzbl. S. 295) enthaltenen Vorschriften folgende Bestimmungen 
zu treten haben: 
„In Bezug auf die Art der Verwendung der Reichsstempelmarken 
zu Wechseln und den dem Wechselstempel unterworfenen Anwei- 
sungen u. s. w. (§. 24 des Gesetzes vom 10. Juni 1869) sind nach- 
folgende Vorschriften zu beobachten: 
 
 
 
 
 
1. Die den erforderlichen Steuerbetrag darstellenden Marken sind 
auf der Rückseite der Urkunde und zwar, wenn die Rückseite 
noch unbeschrieben ist, unmittelbar an einem Rande derselben, 
andernfalls unmittelbar unter dem letzten Vermerke (Indossa- 
ment u. s. w.) auf einer mit Buchstaben oder Ziffern nicht be- 
schriebenen oder bedruckten Stelle aufzukleben. 
Das erste inländische Indossament, welches nach der Kas- 
sirung der Stempelmarke auf die Rückseite des Wechsels gesetzt 
wird, beziehungsweise der erste sonstige inländische Vermerk, ist 
unterhalb der Marke niederzuschreiben, widrigenfalls die letztere 
dem Niederschreiber dieses Indossaments beziehungsweise Ver- 
merks und dessen Nachmännern gegenüber als nicht verwendet 
gilt. Es dürfen jedoch die Vermerke "ohne Protest“, "ohne 
Kosten“ neben der Marke niedergeschrieben werden. 
Dem inländischen Inhaber, welcher aus Versehen sein 
Indossament auf den Wechsel gesetzt hat, bevor er die Marke 
aufgeklebt hatte, ist gestattet, vor der Weitergabe des Wechsels 
unter Durchstreichung dieses Indossaments die Marke unter 
dem letzteren aufzukleben. 
  
2. In jeder einzelnen der aufgeklebten Marken muß das Datum 
der Verwendung der Marke auf dem Wechsel, und zwar der 
Tag und das Jahr mit arabischen Ziffern, der Monat mit 
Buchstaben mittelst deutlicher Schriftzeichen, ohne jede Rasur, 
Durchstreichung oder Ueberschrift, an der durch den Vordruck 
bezeichneten Stelle niedergeschrieben werden. Allgemein übliche 
und verständliche Abkürzungen der Monatsbezeichnung mit Buch- 
staben sind zulässig (z. B. 7. Sept. 1881, 8. Oktbr. 1882). 
3. Bei Ausstellung des Wechsels auf einem gestempelten Blanket 
kann der an dem vollen gesetzlichen Betrage der Steuer etwa 
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