Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1882. (16)

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Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  6.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats  für  das  Etatsjahr  1882/83.  S.  11.  —
Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltungen  des  Reichsheeres,  der  Marine
und  der  Reichseisenbahnen,  sowie  zur  Erhöhung  der  Betriebsfonds  der  Reichskasse.  S.  38.

 

 

 

 

 

(Nr.  1461.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats  für  das  Etatsjahr
1882/83.  Vom  15.  Februar  1882.  

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.  
Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Reichshaushalts-Etat  für  das
Etatsjahr  1882/83  wird
in  Ausgabe

auf  610  632 707  Mark,  nämlich
auf  531  829  228  Mark  an  fortdauernden,  und
auf  78 803  479  Mark  an  einmaligen  Ausgaben,
und

in  Einnahme
auf  610  632  707  Mark
festgestellt.
§.  2.

Der  diesem  Gesetze  als  weitere  Anlage  beigefügte  Besoldungs-Etat  für  das
Reichsbank-Direktorium  für  die  Zeit  vom  1.  April  1882  bis  31.  März  1883
wird  auf  132  000  Mark  festgestellt.

§.  3.  
Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  zur  vorübergehenden  Verstärkung  des
ordentlichen  Betriebsfonds  der  Reichs-Hauptkasse  nach  Bedarf,  jedoch  nicht  über
den  Betrag  von  siebzig  Millionen  Mark  hinaus,  Schatzanweisungen  auszugeben.
Reichs-Gesetzbl.  1882.  6

Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Februar  1882.