Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1882. (16)

Gestimmungen. 
A. Ouartier. 
Dar Einquartierte muß sich mit demjenigen begnügen, was nach Maßgabe der 
obwaltenden Verhältnisse angewiesen werden kann. Die auf Regquisition der Militär- 
behörden gemachten Auslagen sind dem Ouartiergeber zu ersetzen. 
B. Mundverpflegung. 
Die Verpflegung der Truppen (einschließlich des Heergefolges) auf dem 
Marsche, und zwar sowohl für die Marsch= und Ruhetage als auch für die auf 
dem Marsche eintretenden Aufenthaltstage, sowie in Kantonnirungen liegt nach 
Maßgabe des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 129) den Gemeinden und den Ouartiergebern ob. 
Der mit Verpflegung Einquartierte — sowohl der Offizier, Arzt und 
Beamte, als auch der Soldat — hat sich in der Regel mit der Kost des 
Quartiergebers zu begnügen (J. 10 a. a. O.). 
Die tägliche Feldmundportion, auf welche der Einquartierte Anspruch hat 
und welche ihm in gehöriger Zubereitung und in guter Qualität gewährt werden 
muß, besteht in: 
à) 750 Gramm Brot, 
b) 375 -- frisches oder gesalzenes Fleisch — Gewicht des rohen 
Fleisches —, oder 
250 geräuchertes Rind= oder Hammelfleisch, oder 
170 Sepeck ferner 
c) 125 -Reis oder ordinäre Graupe oder Grütze, oder 
250 Huüurlsenfrüchte oder Mehl, oder 
1 500 -HKartoffeln, sowie 
d) 25 Sralz und 
e) 25 Kaffee in gebrannten Bohnen, oder 
30 Kaffee in ungebrannten Bohnen. 
Außer der Kaffeeportion hat der Einquartierte Getränke nicht zu beanspruchen. 
Die Brotportion vertheilt sich gleichmäßig auf Morgen-, Mittags= und 
Abendkost. Als Morgenkost ist Kaffee oder eine Suppe, als Mittagskost Fleisch 
und Gemüse, als Abendkost Gemüse zu verabreichen.
	        
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