106 Untersuchungskosten bei Selbstentleibungen.
Inhalt des angef. Art. die Belastung der Verlassenschaft
des durch Selbstentleibung Umgekommenen mit
den fraglichen Untersuchungskosten nur insofern gerechtfertigt,
als sich behaupten läßt, daß in der Selbstentleibung
nicht blos die Veranlassung, sondern
die schuldhafte Veranlassung der Untersuchung
liege.
Die Schuld ist eine dolose, wenn die Handlung
mit dem Bewußtseyn begangen wird, daß darin
ein Eingriff in fremdes Rechtsgebiet liege; das
müßte abeuollin der That ein schlechter Psycholog
seyn, welcher annehmen wollte, daß der Perzweifelnde
in dem Seelenkampfe, welcher zur Katastrophe
der Selbstentleibung führte, an die bevorstehende
Generaluntersuchung gedacht habe. — So
wenig sich aber unter solchen Umständen eine absichtliche
Veranlassung der Untersuchung annehmen
läßt, mit eben so wenig Grund kann man bei
der Gemüthsstimmung, wie sie einem solchen
Austritte aus dem Leben überall vorhergeht, die
Nichtbeachtung der gesetzlichen Folgen — zur groben
oder auch nur zur geringen Fahrläßigkeit
zurechnen. — Wem in den Stunden, in welchen
er seine Rechnung mit Gott und der Welt für
Zeit und Ewigkeit abschließt, der Art. 75 Th. .
des Str. G. B. in den Sinn käme, der wäre eine
Person von übermenschlicher Besonnenheit, ein
wahres Ungeheuer von Kaltblütigkeit; er hätte
unzweifelhaft „aes tripler circa pectus“. Ein so
abnormer Grad von Seelenverhärtung kann natürlich
in keinem Verhältnisse gefordert, und der
Mangel derselben, ohne eine Ungereimtheit zu