Full text : Blätter für Rechtsanwendung. II. Band. (2)

106  Untersuchungskosten  bei  Selbstentleibungen.

Inhalt  des  angef.  Art.  die  Belastung  der  Verlassenschaft
  des  durch  Selbstentleibung  Umgekommenen  mit
den  fraglichen  Untersuchungskosten  nur  insofern  gerechtfertigt,
  als  sich  behaupten  läßt,  daß  in  der  Selbstentleibung
  nicht  blos  die  Veranlassung,  sondern
die  schuldhafte  Veranlassung  der  Untersuchung
liege.

Die  Schuld  ist  eine  dolose,  wenn  die  Handlung
mit  dem  Bewußtseyn  begangen  wird,  daß  darin
ein  Eingriff  in  fremdes  Rechtsgebiet  liege;  das
müßte  abeuollin  der  That  ein  schlechter  Psycholog
seyn,  welcher  annehmen  wollte,  daß  der  Perzweifelnde
  in  dem  Seelenkampfe,  welcher  zur  Katastrophe
  der  Selbstentleibung  führte,  an  die  bevorstehende
  Generaluntersuchung  gedacht  habe.  —  So
wenig  sich  aber  unter  solchen  Umständen  eine  absichtliche
  Veranlassung  der  Untersuchung  annehmen
läßt,  mit  eben  so  wenig  Grund  kann  man  bei
der  Gemüthsstimmung,  wie  sie  einem  solchen
Austritte  aus  dem  Leben  überall  vorhergeht,  die
Nichtbeachtung  der  gesetzlichen  Folgen  —  zur  groben
  oder  auch  nur  zur  geringen  Fahrläßigkeit
zurechnen.  —  Wem  in  den  Stunden,  in  welchen
er  seine  Rechnung  mit  Gott  und  der  Welt  für
Zeit  und  Ewigkeit  abschließt,  der  Art.  75  Th.  .
des  Str.  G.  B.  in  den  Sinn  käme,  der  wäre  eine
Person  von  übermenschlicher  Besonnenheit,  ein
wahres  Ungeheuer  von  Kaltblütigkeit;  er  hätte
unzweifelhaft  „aes  tripler  circa  pectus“.  Ein  so
abnormer  Grad  von  Seelenverhärtung  kann  natürlich
  in  keinem  Verhältnisse  gefordert,  und  der
Mangel  derselben,  ohne  eine  Ungereimtheit  zu