— 98 —
wiesen werden, nicht vorhanden sind, der Gemeinde-Krankenversicherung zufällt.
Sind die zur Deckung bereits entstandener Unterstützungsansprüche erforderlichen
Mittel nicht vorhanden, so sind die letzteren vor Schließung oder Auflösung der
Kasse aufzubringen. Die Haftung für dieselben liegt dem Betriebsunternehmer ob.
F. Bau-Krankenkassen.
§. 69.
Für die bei Eisenbahn-, Kanal-, Wege-, Strom-, Deich- und Festungs-
bauten, sowie in anderen vorübergehenden Baubetrieben beschäftigten Personen
haben die Bauherren auf Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde Bau-
Krankenkassen zu errichten, wenn sie zeitweilig eine größere Zahl von Arbeitern
beschäftigen.
§. 70.
Die den Bauherren obliegende Verpflichtung kann mit Genehmigung der
höheren Verwaltungsbehörde auf einen oder mehrere Unternehmer, welche die
Ausführung des Baues oder eines Theiles desselben für eigene Rechnung über-
nommen haben, übertragen werden, wenn dieselben für die Erfüllung der Ver-
pflichtung eine nach dem Urtheile der höheren Verwaltungsbehörde ausreichende
Sicherheit bestellen.
§. 71.
Bauherren, welche der ihnen nach §. 69 auferlegten Verpflichtung nicht
nachkommen, haben den von ihnen beschäftigten Personen für den Fall einer
Krankheit und im Falle des Todes derselben ihren Hinterbliebenen die im §. 20
vorgeschriebenen Unterstützungen aus eigenen Mitteln zu leisten.
§. 72.
Die in Gemäßheit des §. 69 errichteten Krankenkassen sind zu schließen:
1. wenn der Betrieb, für welchen sie errichtet sind, aufgelöst wird;
2. wenn der Bauherr oder Unternehmer es unterläßt, für ordnungsmäßige
Kassen- und Rechnungsführung Sorge zu tragen.
In dem Falle zu 2 trifft den Bauherrn oder Unternehmer die im §. 71
ausgesprochene Verpflichtung.
Im übrigen finden auf die in Gemäßheit des §. 69 errichteten Kranken-
kassen die Vorschriften der §§. 63 bis 68 mit der Maßgabe Anwendung, daß
über die Anwendbarkeit der Vorschrift des §. 32 die höhere Verwaltungsbehörde