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keitliche Anordnung vernichteten und des Minderwerthes der bei der Untersuchung
beschädigten gesunden Reben zu verlangen.
Die Bestimmungen darüber:
1. von wem diese Entschädigung zu gewähren und wie dieselbe aufzubringen ist,
2. nach welchen Normen die Entschädigung zu ermitteln und festzustellen ist,
sind von den einzelnen Bundesstaaten zu treffen.
§. 11.
Der Anspruch auf Entschädigung (§. 10) geht verloren, wenn der Eigen-
thümer oder Nutzungsberechtigte der im §. 8 ihm auferlegten Verpflichtung wissentlich
oder aus einem vertretbaren Versehen nicht nachgekommen ist.
§. 12.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§. 4 und 8 dieses Gesetzes,
gegen die auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder gegen die zur Ver-
hütung der Verbreitung der Reblauskrankheit erlassenen Einfuhr- und Ausfuhr-
verbote werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft.
§. 13.
Durch dieses Gesetz werden die Bestimmungen des Gesetzes, Maßregeln
gegen die Reblauskrankheit betreffend, vom 6. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 175)
nicht berührt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 3. Juli 1883.
(L. S.) Wilhelm.
v. Boetticher.