Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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Artikel 3. 
Hinter §. 30 der Gewerbeordnung wird eingeschaltet: 
§. 30 a. 
Der Betrieb des Hufbeschlaggewerbes kann durch die Landesgesetzgebung 
von der Beibringung eines Prüfungszeugnisses abhängig gemacht werden. Das 
ertheilte Prüfungszeugniß gilt für den ganzen Umfang des Reichs. 
Artikel 4. 
I. Hinter §. 33 der Gewerbeordnung wird eingeschaltet: 
§. 33a. 
Wer gewerbsmäßig Singspiele, Gesangs- und deklamatorische Vorträge, 
Schaustellungen von Personen oder theatralische Vorstellungen, ohne daß ein 
höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft dabei obwaltet, in seinen Wirth- 
schafts- oder sonstigen Räumen öffentlich veranstalten oder zu deren öffentlicher 
Veranstaltung seine Räume benutzen lassen will, bedarf zum Betriebe dieses Ge- 
werbes der Erlaubniß ohne Rücksicht auf die etwa bereits erwirkte Erlaubniß zum 
Betriebe des Gewerbes als Schauspielunternehmer. 
Die Erlaubniß ist nur dann zu versagen: 
1. wenn gegen den Nachsuchenden Thatsachen vorliegen, welche die Annahme 
rechtfertigen, daß die beabsichtigten Veranstaltungen den Gesetzen oder 
guten Sitten zuwiderlaufen werden; 
2. wenn das zum Betriebe des Gewerbes bestimmte Lokal wegen seiner 
Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügt; 
3. wenn der den Verhältnissen des Gemeindebezirks entsprechenden Anzahl 
von Personen die Erlaubniß bereits ertheilt ist. 
Aus den unter Ziffer 1 angeführten Gründen kann die Erlaubniß zurück- 
genommen und Personen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Ge- 
werbebetrieb begonnen haben, derselbe untersagt werden. 
§. 33b. 
Wer gewerbsmäßig Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vor- 
stellungen oder sonstige Lustbarkeiten, ohne daß ein höheres Interesse der Kunst 
oder Wissenschaft dabei obwaltet, von Haus zu Haus oder auf öffentlichen 
Wegen, Straßen, Plätzen darbieten will, bedarf der vorgängigen Erlaubniß der 
Ortspolizeibehörde. 
§ 33c. 
Die Abhaltung von Tanzlustbarkeiten richtet sich nach den landesrechtlichen 
Bestimmungen.
	        
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