Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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der vom Bundesrath in Gemäßheit des §. 44 Absatz 2 gestatteten Ausnahmen 
darf der betreffende Gewerbebetrieb in dem Gemeindebezirke des Wohnsitzes oder 
der gewerblichen Niederlassung von einer Erlaubniß nicht abhängig gemacht werden. 
In Betreff der im §. 59 Ziffer 1 und 2 bezeichneten Erzeugnisse und Waaren 
kann jedoch der Gewerbebetrieb unter den im §. 57 Ziffer 1 bis 4 erwähnten 
Voraussetzungen untersagt, sowie nach Maßgabe des §. 60b Absatz 2 und §. 60c 
Absatz 2 beschränkt werden. Auf die Untersagung dieses Gewerbebetriebes finden 
die Vorschriften des §. 63 Absatz 1, auf die Beschränkung desselben die Vorschriften 
des §. 63 Absatz 2 entsprechende Anwendung. 
Die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt, die vom Bundesrath gemäß 
§. 56d getroffenen Bestimmungen auf diejenigen Ausländer entsprechend anzu- 
wenden, welche innerhalb des Gemeindebezirks ihres Wohnortes oder ihrer gewerb- 
lichen Niederlassung auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen 
öffentlichen Orten, oder ohne vorgängige Bestellung von Haus zu Haus eins der 
unter Ziffer 1 bis 3 bezeichneten Gewerbe betreiben wollen. 
Artikel 7. 
An die Stelle des zweiten Absatzes des §. 43 der Gewerbeordnung treten 
folgende Bestimmungen: 
Auf die Ertheilung und Versagung der Erlaubniß finden die Vorschriften 
der §§. 57 Nr. 1, 2, 4, 57 a, 57b Nr. 1 und 2 und 63 Absatz 1 entsprechende 
Anwendung. Auf das bloße Anheften und Anschlagen findet der Versagungs- 
grund der abschreckenden Entstellung keine Anwendung. 
Zur Vertheilung von Stimmzetteln und Druckschriften zu Wahlzwecken bei 
der Wahl zu gesetzgebenden Körperschaften ist eine polizeiliche Erlaubniß in der 
Zeit von der amtlichen Bekanntmachung des Wahltages bis zur Beendigung des 
Wahlaktes nicht erforderlich. 
Dasselbe gilt auch bezüglich der nichtgewerbsmäßigen Vertheilung von 
Stimmzetteln und Druckschriften zu Wahlzwecken. 
In geschlossenen Räumen ist zur nichtgewerbsmäßigen Vertheilung von 
Druckschriften oder anderen Schriften oder Bildwerken eine Erlaubniß nicht 
erforderlich. 
An die Stelle des im §. 5 Absatz 1 des Preßgesetzes vom 7. Mai 1874 
angezogenen §. 57 der Gewerbeordnung treten die Bestimmungen der §. 57 
Nr. 1, 2, 4, 57a, 57b Nr. 1 und 2 des gegenwärtigen Gesetzes. 
Artikel 8. 
An die Stelle des §. 44 der Gewerbeordnung treten folgende Bestimmungen: 
§. 44. 
Wer ein stehendes Gewerbe betreibt, ist befugt, auch außerhalb des Gemeinde- 
bezirks seiner gewerblichen Niederlassung persönlich oder durch in seinem Dienste
	        
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