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der vom Bundesrath in Gemäßheit des §. 44 Absatz 2 gestatteten Ausnahmen
darf der betreffende Gewerbebetrieb in dem Gemeindebezirke des Wohnsitzes oder
der gewerblichen Niederlassung von einer Erlaubniß nicht abhängig gemacht werden.
In Betreff der im §. 59 Ziffer 1 und 2 bezeichneten Erzeugnisse und Waaren
kann jedoch der Gewerbebetrieb unter den im §. 57 Ziffer 1 bis 4 erwähnten
Voraussetzungen untersagt, sowie nach Maßgabe des §. 60b Absatz 2 und §. 60c
Absatz 2 beschränkt werden. Auf die Untersagung dieses Gewerbebetriebes finden
die Vorschriften des §. 63 Absatz 1, auf die Beschränkung desselben die Vorschriften
des §. 63 Absatz 2 entsprechende Anwendung.
Die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt, die vom Bundesrath gemäß
§. 56d getroffenen Bestimmungen auf diejenigen Ausländer entsprechend anzu-
wenden, welche innerhalb des Gemeindebezirks ihres Wohnortes oder ihrer gewerb-
lichen Niederlassung auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen
öffentlichen Orten, oder ohne vorgängige Bestellung von Haus zu Haus eins der
unter Ziffer 1 bis 3 bezeichneten Gewerbe betreiben wollen.
Artikel 7.
An die Stelle des zweiten Absatzes des §. 43 der Gewerbeordnung treten
folgende Bestimmungen:
Auf die Ertheilung und Versagung der Erlaubniß finden die Vorschriften
der §§. 57 Nr. 1, 2, 4, 57 a, 57b Nr. 1 und 2 und 63 Absatz 1 entsprechende
Anwendung. Auf das bloße Anheften und Anschlagen findet der Versagungs-
grund der abschreckenden Entstellung keine Anwendung.
Zur Vertheilung von Stimmzetteln und Druckschriften zu Wahlzwecken bei
der Wahl zu gesetzgebenden Körperschaften ist eine polizeiliche Erlaubniß in der
Zeit von der amtlichen Bekanntmachung des Wahltages bis zur Beendigung des
Wahlaktes nicht erforderlich.
Dasselbe gilt auch bezüglich der nichtgewerbsmäßigen Vertheilung von
Stimmzetteln und Druckschriften zu Wahlzwecken.
In geschlossenen Räumen ist zur nichtgewerbsmäßigen Vertheilung von
Druckschriften oder anderen Schriften oder Bildwerken eine Erlaubniß nicht
erforderlich.
An die Stelle des im §. 5 Absatz 1 des Preßgesetzes vom 7. Mai 1874
angezogenen §. 57 der Gewerbeordnung treten die Bestimmungen der §. 57
Nr. 1, 2, 4, 57a, 57b Nr. 1 und 2 des gegenwärtigen Gesetzes.
Artikel 8.
An die Stelle des §. 44 der Gewerbeordnung treten folgende Bestimmungen:
§. 44.
Wer ein stehendes Gewerbe betreibt, ist befugt, auch außerhalb des Gemeinde-
bezirks seiner gewerblichen Niederlassung persönlich oder durch in seinem Dienste