Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

—  217  —

auf  diejenigen  Geschäfte  und  Rechtshandlungen,  für  welche  nach  den  Gesetzen  eine
Spezialvollmacht  erforderlich  ist.  Durch  das  Statut  kann  einem  Mitgliede  oder
mehreren  Mitgliedern  des  Vorstandes  die  Vertretung  der  Innung  nach  außen
übertragen  werden.

Zur  Legitimation  des  Innungsvorstandes  bei  allen  Rechtsgeschäften  genügt
die  Bescheinigung  der  Aufsichtsbehörde,  daß  die  darin  bezeichneten  Personen  zur
Zeit  den  Vorstand  bilden.

§.  102.

Für  alle  oder  mehrere  derselben  Aufsichtsbehörde  unterstehende  Innungen
kann  ein  gemeinsamer  Innungsausschuß  gebildet  werden.  Diesem  liegt  die  Vertretung
  der  gemeinsamen  Interessen  der  betheiligten  Innungen  ob.  Außerdem
können  ihm  Rechte  und  Pflichten  der  betheiligten  Innungen,  soweit  dieselben  nicht
vermögensrechtlicher  Natur  sind,  übertragen  werden.

Die  Errichtung  des  Innungsausschusses  erfolgt  durch  ein  Statut,  welches
von  den  Innungsversammlungen  der  betheiligten  Innungen  zu  beschließen  ist.
Das  Statut  bedarf  der  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde.  In  dem
die  Genehmigung  versagenden  Bescheide  sind  die  Gründe  anzugeben.  Gegen  die
Versagung  kann  binnen  vier  Wochen  Beschwerde  an  die  Zentralbehörde  eingelegt
werden.  Abänderungen  des  Statuts  unterliegen  den  gleichen  Vorschriften.

§.  103.

Die  Schließung  einer  Innung  kann  erfolgen:

1.  wenn  sich  ergiebt,  daß  nach  §.  98  b  die  Genehmigung  hätte  versagt
werden  müssen,  und  die  erforderliche  Aenderung  des  Statuts  innerhalb
einer  zu  setzenden  Frist  nicht  bewirkt  wird;

2.  wenn  die  Innung,  wiederholter  Aufforderung  der  Aufsichtsbehörde  ungeachtet,
  die  Erfüllung  der  ihr  durch  §.  97  gesetzten  Aufgaben  vernachlässigt;


3.  wenn  die  Innung  sich  gesetzwidriger  Handlungen  oder  Unterlassungen
schuldig  macht,  durch  welche  das  Gemeinwohl  gefährdet  wird,  oder
wenn  sie  andere  als  die  gesetzlich  zulässigen  Zwecke  verfolgt.

Die  Schließung  eines  Innungsausschusses  kann  erfolgen,  wenn  der  Ausschuß
  seinen  statutarischen  Verpflichtungen  nicht  nachkommt,  oder  wenn  er  Beschlüsse
  faßt,  welche  über  seine  statutarischen  Rechte  hinausgehen.

Die  Schließung  wird  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  ausgesprochen.

Gegen  die  die  Schließung  aussprechende  Verfügung  findet  der  Rekurs  statt.
Wegen  des  Verfahrens  und  der  Behörden  gelten  die  entsprechenden  Bestimmungen
des  §.  98b.

Die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  über  das  Vermögen  einer  Innung
hat  die  Schließung  kraft  Gesetzes  zur  Folge.

.  34“