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Die Eintragung eines Urtheils über die Führung oder die Leistungen des
Arbeiters und sonstige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder
Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche sind unzulässig.
§. 112.
Ist das Arbeitsbuch bei dem Arbeitgeber unbrauchbar geworden, verloren
gegangen oder vernichtet, oder sind von dem Arbeitgeber unzulässige Eintragungen
oder Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche gemacht, oder wird von dem Arbeit-
geber ohne rechtmäßigen Grund die Aushändigung des Arbeitsbuches verweigert,
so kann die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuches auf Kosten des Arbeitgebers
beansprucht werden.
Ein Arbeitgeber, welcher das Arbeitsbuch seiner gesetzlichen Verpflichtung
zuwider nicht rechtzeitig ausgehändigt oder die vorschriftsmäßigen Eintragungen
zu machen unterlassen oder unzulässige Eintragungen oder Vermerke gemacht
hat, ist dem Arbeiter entschädigungspflichtig. Der Anspruch auf Entschädigung
erlischt, wenn er nicht innerhalb vier Wochen nach seiner Entstehung im Wege
der Klage oder Einrede geltend gemacht ist.
§. 113.
Beim Abgange können die Arbeiter ein Zeugniß über die Art und Dauer
ihrer Beschäftigung fordern.
Dieses Zeugniß ist auf Verlangen der Arbeiter auch auf ihre Führung
auszudehnen.
§. 114.
Auf Antrag des Arbeiters hat die Ortspolizeibehörde die Eintragung in
das Arbeitsbuch und das dem Arbeiter etwa ausgestellte Zeugniß kosten= und
stempelfrei zu beglaubigen.
§. 115.
Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Löhne ihrer Arbeiter baar in
Reichswährung auszuzahlen.
Sie dürfen denselben keine Waaren kreditiren. Die Verabfolgung von
Lebensmitteln an die Arbeiter fällt, sofern sie zu einem die Anschaffungskosten
nicht übersteigenden Preise erfolgt, unter die vorstehende Bestimmung nicht; auch
können den Arbeitern Wohnung, Feuerung, Landnutzung, regelmäßige Bekösti-
gung, Arzneien und ärztliche Hülfe, sowie Werkzeuge und Stoffe zu den ihnen
übertragenen Arbeiten unter Anrechnung bei der Lohnzahlung verabfolgt werden.
§. 116.
Arbeiter, deren Forderungen in einer dem §. 115 zuwiderlaufenden Weise
berichtigt worden sind, können zu jeder Zeit Zahlung nach Maßgabe des §. 115
verlangen, ohne daß ihnen eine Einrede aus dem an Zahlungsstatt Gegebenen
entgegengesetzt werden kann. Letzteres fällt, soweit es noch bei dem Empfänger
Reichs- Gesetzbl. 1883. 35