Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

— 223 — 
Die Eintragung eines Urtheils über die Führung oder die Leistungen des 
Arbeiters und sonstige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder 
Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche sind unzulässig. 
§. 112. 
Ist das Arbeitsbuch bei dem Arbeitgeber unbrauchbar geworden, verloren 
gegangen oder vernichtet, oder sind von dem Arbeitgeber unzulässige Eintragungen 
oder Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche gemacht, oder wird von dem Arbeit- 
geber ohne rechtmäßigen Grund die Aushändigung des Arbeitsbuches verweigert, 
so kann die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuches auf Kosten des Arbeitgebers 
beansprucht werden. 
Ein Arbeitgeber, welcher das Arbeitsbuch seiner gesetzlichen Verpflichtung 
zuwider nicht rechtzeitig ausgehändigt oder die vorschriftsmäßigen Eintragungen 
zu machen unterlassen oder unzulässige Eintragungen oder Vermerke gemacht 
hat, ist dem Arbeiter entschädigungspflichtig. Der Anspruch auf Entschädigung 
erlischt, wenn er nicht innerhalb vier Wochen nach seiner Entstehung im Wege 
der Klage oder Einrede geltend gemacht ist. 
§. 113. 
Beim Abgange können die Arbeiter ein Zeugniß über die Art und Dauer 
ihrer Beschäftigung fordern. 
Dieses Zeugniß ist auf Verlangen der Arbeiter auch auf ihre Führung 
auszudehnen. 
§. 114. 
Auf Antrag des Arbeiters hat die Ortspolizeibehörde die Eintragung in 
das Arbeitsbuch und das dem Arbeiter etwa ausgestellte Zeugniß kosten= und 
stempelfrei zu beglaubigen. 
§. 115. 
Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Löhne ihrer Arbeiter baar in 
Reichswährung auszuzahlen. 
Sie dürfen denselben keine Waaren kreditiren. Die Verabfolgung von 
Lebensmitteln an die Arbeiter fällt, sofern sie zu einem die Anschaffungskosten 
nicht übersteigenden Preise erfolgt, unter die vorstehende Bestimmung nicht; auch 
können den Arbeitern Wohnung, Feuerung, Landnutzung, regelmäßige Bekösti- 
gung, Arzneien und ärztliche Hülfe, sowie Werkzeuge und Stoffe zu den ihnen 
übertragenen Arbeiten unter Anrechnung bei der Lohnzahlung verabfolgt werden. 
§. 116. 
Arbeiter, deren Forderungen in einer dem §. 115 zuwiderlaufenden Weise 
berichtigt worden sind, können zu jeder Zeit Zahlung nach Maßgabe des §. 115 
verlangen, ohne daß ihnen eine Einrede aus dem an Zahlungsstatt Gegebenen 
entgegengesetzt werden kann. Letzteres fällt, soweit es noch bei dem Empfänger 
Reichs- Gesetzbl. 1883. 35
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.