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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 25.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues.
S. 335.
(Nr. 1520.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen
des Gartenbaues. Vom 1. November 1883.
Auf Grund der Vorschrift im §. 4 Ziffer 1 der Verordnung, betreffend das
Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des
Wein= und Gartenbaues, vom 4. Juli d. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 153) bestimme
ich in Ergänzung des §. 1 Ziffer 1 der Bekanntmachung vom 12. Juli d. J.
(Reichs-Gesetzbl. S. 242) Folgendes:
Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pfllänzlinge,
Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder
Gewächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs darf fortan auch über
Hamburg erfolgen. Die Ueberwachung der im §. 4 der gedachten Verordnung
enthaltenen Vorschriften liegt hinsichtlich der an den Quais in Hamburg zur
Landung kommenden Gewächse der dortigen Quaiverwaltung in Verbindung mit
den der Hamburgischen Deputation für indirekte Steuern und Abgaben unter-
stellten Steuerposten, hinsichtlich der sonst in Hamburg eintreffenden Gewächse
den letztgedachten Steuerposten ob.
Berlin, den 1. November 1883.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1883. 54
Ausgegeben zu Berlin den 3. November 1883.