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II. Im Bereiche der Verwaltung der Reichsdruckerei:
1. für den Rendanten 9 000 Mark,
2. für Betriebsinspektoreen ... 6 000=
3. für die übrigen Beamten bis 3000
4. für Unterbeambte . . .. bis 600-
Artikel 3.
Die Eintheilung der Postämter, Bahn-Postämter und Telegraphenämter
(Artikel 2 unter I, 5 bis 10), sowie die Bestimmung der Höhe der nach Artikel 2
unter I, 14, 20 und 21 und II, 3 und 4 zu bestellenden Kautionen erfolgt durch
das Reichs-Postamt.
Artikel 4.
Beamten und Unterbeamten, welche bei der Aufnahme in den Reichsdienst
oder bei dem Einrücken in eine mit Kautionspflicht verbundene Dienststellung die
erforderliche Kaution auf einmal zu beschaffen außer Stande sind, kann von dem
Reichs-Postamt beziehungsweise der von diesem dazu ermächtigten Dienstbehörde
ausnahmsweise gestattet werden, die Beschaffung der Kaution nachträglich durch
Ansammlung von Gehaltsabzügen zu bewirken. Diese Abzüge dürfen bei Beamten
nicht weniger als 150 Mark jährlich, bei Unterbeamten nicht weniger als 3 Mark
monatlich betragen. ·
Ohne diese Beschränkung kann Telegraphenbeamten, welche in Folge der
Vereinigung des Telegraphenwesens mit der Postverwaltung eine mit —
Kautionspflicht, beziehentlich mit höherer Kautionspflicht verbundene Dienststellung erhalten
und die für diese Stellung erforderliche Kaution auf einmal zu beschaffen außer
Stande sind, von den Ober-Postdirektionen die nachträgliche Beschaffung der
Kaution durch Ansammlung von angemessenen Gehaltsabzügen gestattet werden.
Auf Beamte, welche an der Verwaltung der General-Postkasse oder einer
Ober-Postkasse theilnehmen, oder die Vorsteherstelle eines Postamts I, eines Bahn-
Postamts oder eines Telegraphenamts bekleiden, sowie auf die Beamten der Reichs-
druckerei findet die Bestimmung des ersten Absatzes keine Anwendung.
Artikel 5.
Beamte, welche in dem im §. 16 Satz 2 des erwähnten Gesetzes bezeichneten
Falle sich befinden, haben den durch die Gehaltserhöhung ihnen zufließenden
Mehrbetrag des Gehalts ganz zur Ansammlung der Kaution zu verwenden. Das
Reichs-Postamt ist jedoch ermächtigt, bei Beamten, welche in beschränkten Ver-
mögensverhältnissen sich befinden, auf deren Antrag die Gehaltsabzüge bis auf
die Hälfte des Betrages der Gehaltserhöhung zu ermäßigen.
Artikel 6.
Die Ansammlung und Aufbewahrung der Gehaltsabzüge (Artikel 4 und 5)
geschieht bei derjenigen Kasse, welcher die Aufbewahrung der vollen Kaution
obliegt. «