Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

Reichs-Gesetzblatt.

7.

Inhalt:  Uebereinkunft  mit  Oesterreich-  Ungarn  wegen  gegenseitiger  Zulassung  der  an  der  Grenze  wohnhaften
Medizinalpersonen  zur  Ausübung  der  Praxis.  S.  39.

 

 

 

(Nr.  1492.)  Uebereinkunft  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Oesterreich-  Ungarn,  betreffend  die
gegenseitige  Zulassung  der  an  der  Grenze  wohnhaften  Medizinalpersonen
zur  Ausübung  der  Praxis.  Vom  30.  September  1882.

Uebereinkunft.

Nachdem  Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  und  Seine
Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich,  König  von  Böhmen  etc.  und  Apostolischer
König    von  Ungarn  es  für  nützlich  befunden  haben,  gegenseitig  die  in  der  Nähe
der  Grenze  wohnhaften  Aerzte,  Wundärzte,  Thierärzte  und  Hebammen  zur  
Ausübung  ihrer  Berufsthätigkeit  zu  ermächtigen,  haben  Allerhöchstdieselben  den  Abschluß
einer  diesfälligen  Uebereinkunft  beschlossen  und  zu  diesem  Behufe  zu  Bevollmächtigten
  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:

Allerhöchstihren  Unterstaatssekretär  im  Auswärtigen  Amt,  Wirklichen
Geheimen  Legationsrath  Dr.  Clemens  August  Busch)

Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich,  König  von  Böhmen  etc.
und  Apostolischer  König  von  Ungarn:
Allerhöchstihren  Geschäftsträger  Marius  Freihern  von  
Pasetti-Friedenburg,
welche,  auf  Grund  der  ihnen  ertheilten  Vollmachten,  über  folgende  Artikel  übereingekommen
  sind:
Artikel  1.

Die  deutschen  Aerzte,  Wundärzte,  Thierärzte  und  Hebammen,  welche  in
der  Nähe  der  deutsch-österreichischen  Grenze  wohnhaft  sind,  sollen  das  Recht  haben,
ihre  Berufsthätigkeit  auch  in  den  österreichischen,  in  der  Nähe  der  Grenze  belegenen
Orten  in  gleichem  Maße,  wie  ihnen  dies  in  der  Heimath  gestattet  ist,  auszuüben,
vorbehaltlich  der  im  Artikel  2  enthaltenen  Beschränkung;  und  umgekehrt  sollen
unter  gleichen  Bedingungen  die  österreichischen  Aerzte,  Wundärzte  -  Thierärzte  und

Reichs-Gesetzbl.  1883.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Mai  1883.