Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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Artikel  7.

Diejenigen  Telegraphenbeamten,  welche  vor  dem  1.  Oktober  1882  angestellt
sind  und  bei  Postanstalten  beschäftigt  werden,  können  von  der  Hinterlegung  der
Kaution  entbunden  werden,  so  lange  sie  in  ihrer  Dienststellung  mit  der  Annahme,
der  Aufbewahrung  oder  der  Beförderung  von  Geld,  Materialien  oder  sonstigen
geldwerthen  Gegenständen  thatsächlich  keine  Befassung  haben.

Artikel  8.

Die  auf  das  Kautionswesen  der  Post-  und  Telegraphenbeamten  bezüglichen
Bestimmungen  in  der  Verordnung  vom  29.  Juni  1869  (Bundes-Gesetzbl.  S.  285),
sowie  die  Verordnungen  vom  14.  Juli  1871  (Reichs-Gesetztdl.  S.  316),  vom
12.  Juli  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  298),  vom  3.  April  1876  (Reichs-Gesetzbl.
S.  161)  und  vom  6.  April  1881  (Reichs-Gesetzbl.  S.  91)  sind  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Wiesbaden,  den  18.  April  1883.

(L.  S.)  Wilhelm.
Scholz.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.