Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

b)  Gewebe,  auch  mit  geringer  Beimengung  von  Seide  oder  in
Verbindung  mit  Metallfäden,  und  zwar:

1.  Tuche  und  tuchartige  Stoffe  für  Herrenbekleidung  (Herren-Rock-
  und  Hosenstoffe,  Modestoffe  Nouveautés  und
sonstige  stärkere  Bekleidungen,  Flanelle,  Wattmols,  langhaarig
  gerauhte  Futterstoffe;  feine  Filze  und  Filzwaaren

2. Leichte  dünne  Stoffe,  welche  gewöhnlich  zu  Damenkleidern
dienen  (Orlean,  Thibet,  Kaschmir,  Mohair  u.  dergl.),  Möbelstoffe,
  Tischdecken,  Hals-  und  Umschlagetücher,  Shawls,
shawlartige  Gewebe,  auch  mit  Fransen  oder  Quasten,  Wollplüsch,
  Wollsammet.

Anmerkung.  In  diese  Positionen  gehören:  Alpacca,  Mohairs,
Orleans,  Thibet,  Lüstres,  Kaschmir,  Serge,  Lamas,  Poil
de  chèvres,  Satin,  Italiancloth,  Merino,  Damaste,  Rips
und  andere  Stoffe  zu  Möbelüberzügen,  Damenmodetücher.
Die  Hals-  und  Umschlagetücher  und  Schärpen  können  auch

einfach  gestickt  sein.
c)  Strumpfwaaren  (Tricotwaaren,  gehäkelte  und  gestrickte  Waaren)
und  Posamentierwaaren  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
d)  Bandwaaren,  auch  in  Verbindung  mit  Metallfäden

e)  Wollengarne  (Webe-,  Strick-  und  Stickgarne)  .  .  .



4.  Holzwaaren:

a)  gemeine,  das  ist  Wagner-,  Böttcher-  ,  Drechsler-  und  Tischlerarbeiten,
  roh,  weder  angestrichen,  noch  bemalt,  lackirt  oder  polirt
und  blos  in  Verbindung  mit  Eisen

Anmerkung.  Hierher  gehören:  Fässer,  Scheffel,  Bottiche,
Kufen,  Tröge,  Butten,  Eimer,  Räder  und  andere  Wagenbestandtheile
  (ausgenommen  fertige  Wagen),  Schubkarren,
Handkarren,  Handschlitten,  Parquetten  und  Parquettenbestandtheile,
  Ruder,  Bänke,  Tische,  Stühle,  Bettstellen,  Kasten,
Joche,  Sattelformen,  Mangen,  Drehbänke,  Spinnräder,
Mühlen,  Leitern,  Stiefelhölzer,  Holzschuhe,  Hühnersteigen,
Kochlöffel,  Teller,  grobes  Spielzeug,  Schachteln,  Rechen,
Heugabeln,  Schaufeln,  Schuhnägel,  Zahnstocher,  Zündholzdraht
  u.  dergl.  rohe,  weder  angestrichene,  noch  lackirte  oder
polirte  Holzwaaren.  Hierher  gehören  auch  Korkstöpsel  und
Korksohlen.

Reichs-Gesetzb.  1883.

 

 

 

Nach  der  Wahl  des
Importeurs
Gewichtszölle
per  Werthzölle
100  kg
Dinare.  Prozent.
58  8
90  8
100  8
70  8
—  5
2  10
bezw.
für  landwirthschaftliche

Werkzeuge:
8

 

 

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