b) Gewebe, auch mit geringer Beimengung von Seide oder in
Verbindung mit Metallfäden, und zwar:
1. Tuche und tuchartige Stoffe für Herrenbekleidung (Herren-Rock-
und Hosenstoffe, Modestoffe Nouveautés und
sonstige stärkere Bekleidungen, Flanelle, Wattmols, langhaarig
gerauhte Futterstoffe; feine Filze und Filzwaaren
2. Leichte dünne Stoffe, welche gewöhnlich zu Damenkleidern
dienen (Orlean, Thibet, Kaschmir, Mohair u. dergl.), Möbelstoffe,
Tischdecken, Hals- und Umschlagetücher, Shawls,
shawlartige Gewebe, auch mit Fransen oder Quasten, Wollplüsch,
Wollsammet.
Anmerkung. In diese Positionen gehören: Alpacca, Mohairs,
Orleans, Thibet, Lüstres, Kaschmir, Serge, Lamas, Poil
de chèvres, Satin, Italiancloth, Merino, Damaste, Rips
und andere Stoffe zu Möbelüberzügen, Damenmodetücher.
Die Hals- und Umschlagetücher und Schärpen können auch
einfach gestickt sein.
c) Strumpfwaaren (Tricotwaaren, gehäkelte und gestrickte Waaren)
und Posamentierwaaren . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..
d) Bandwaaren, auch in Verbindung mit Metallfäden
e) Wollengarne (Webe-, Strick- und Stickgarne) . . .
4. Holzwaaren:
a) gemeine, das ist Wagner-, Böttcher- , Drechsler- und Tischlerarbeiten,
roh, weder angestrichen, noch bemalt, lackirt oder polirt
und blos in Verbindung mit Eisen
Anmerkung. Hierher gehören: Fässer, Scheffel, Bottiche,
Kufen, Tröge, Butten, Eimer, Räder und andere Wagenbestandtheile
(ausgenommen fertige Wagen), Schubkarren,
Handkarren, Handschlitten, Parquetten und Parquettenbestandtheile,
Ruder, Bänke, Tische, Stühle, Bettstellen, Kasten,
Joche, Sattelformen, Mangen, Drehbänke, Spinnräder,
Mühlen, Leitern, Stiefelhölzer, Holzschuhe, Hühnersteigen,
Kochlöffel, Teller, grobes Spielzeug, Schachteln, Rechen,
Heugabeln, Schaufeln, Schuhnägel, Zahnstocher, Zündholzdraht
u. dergl. rohe, weder angestrichene, noch lackirte oder
polirte Holzwaaren. Hierher gehören auch Korkstöpsel und
Korksohlen.
Reichs-Gesetzb. 1883.
Nach der Wahl des
Importeurs
Gewichtszölle
per Werthzölle
100 kg
Dinare. Prozent.
58 8
90 8
100 8
70 8
— 5
2 10
bezw.
für landwirthschaftliche
Werkzeuge:
8
12