Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

 
2. Gemeine Hausleinwand und andere ähnliche starke Leinwand 
aus Flachs oder Hanf (wie Flank, Numerasch, Kalameika 
u. dergl.), Zwillich für Militärbekleidung, Segelleinen und 
andere starke Leinengewebe; alle diese auch gebleicht, jedoch 
nicht gefärbt: . .. 
3. die unter a 2 genannten Gewebe gefärbt, ferner Gradl, 
das ist geköperte Leinwand für Bettzeug, Matratzen, Stroh- 
säcke, Möbelüberzüge; Canevas und Schöckl, das ist ge- 
färbte Futterleinwand und farbige karrirte Bettzeuge Drille 
zu Kleidungsstücken, gebleicht oder farbig gewebt; Teppiche 
aller Art 
4. Leinengewebe, nicht unter a 1, 2 und 3 begriffene, roh, 
gebleicht, gefärbt, buntgewebt oder bedruckt, mit Ausnahme 
der Gaze, Battiste und Linons . . . . . . ... 
b) Seilerwaaren: 
1. Seile, Taue und Stricke (auch Perdehalfter, Stränge u. dergl.) 
2. andere Seilerwaaren (Spagat, Schläuche, Gurten, Eimer, 
Netze, -Feuerlösch und Turngeräthschaften u. dergl.), auch 
in Verbindung mit anderen gemeinen Materialien 
c) Hanf-, Flachs- und Jutegarne (Webe- und Nähgarne 
20. Halbseidene Zeug- und Bandwaaren, das ist Waaren aus Seide 
oder Floretseide, gemischt mit Baumwolle, Leinen, Wolle oder 
anderen Thierhaaren, auch in Verbindung mit Metallfäden 
21. Fertige Wäsche von Baumwolle oder Leiien 
22. Holz-, Porzellan- und Glaswaaren, soweit nicht unter Pos. 4, 
10 und 11 begriffen, und zwar: 
Pfeifenrohre, Tabackpfeifen und Zigarrenspitzen in Verbindungen; 
Stöcke in Verbindungen; Schirmgestelle in anderen Verbin- 
dungen als sub 4 c angeführt; feine Holzschnitzereien, die nicht 
Bestandtheile von Möbeln sind; Schachbretter und Figuren; 
  
Nach der Wahl des 
  
Importeurs 
Gewichtszölle 
per Werthzölle 
100 kg 
  
  
Dinare. Prozent. 
 
11 8 
25 8 
50 8 
8 10 
18 10 
— 6 
350 8 
100 8 
 
	        
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