2. Gemeine Hausleinwand und andere ähnliche starke Leinwand
aus Flachs oder Hanf (wie Flank, Numerasch, Kalameika
u. dergl.), Zwillich für Militärbekleidung, Segelleinen und
andere starke Leinengewebe; alle diese auch gebleicht, jedoch
nicht gefärbt: . ..
3. die unter a 2 genannten Gewebe gefärbt, ferner Gradl,
das ist geköperte Leinwand für Bettzeug, Matratzen, Stroh-
säcke, Möbelüberzüge; Canevas und Schöckl, das ist ge-
färbte Futterleinwand und farbige karrirte Bettzeuge Drille
zu Kleidungsstücken, gebleicht oder farbig gewebt; Teppiche
aller Art
4. Leinengewebe, nicht unter a 1, 2 und 3 begriffene, roh,
gebleicht, gefärbt, buntgewebt oder bedruckt, mit Ausnahme
der Gaze, Battiste und Linons . . . . . . ...
b) Seilerwaaren:
1. Seile, Taue und Stricke (auch Perdehalfter, Stränge u. dergl.)
2. andere Seilerwaaren (Spagat, Schläuche, Gurten, Eimer,
Netze, -Feuerlösch und Turngeräthschaften u. dergl.), auch
in Verbindung mit anderen gemeinen Materialien
c) Hanf-, Flachs- und Jutegarne (Webe- und Nähgarne
20. Halbseidene Zeug- und Bandwaaren, das ist Waaren aus Seide
oder Floretseide, gemischt mit Baumwolle, Leinen, Wolle oder
anderen Thierhaaren, auch in Verbindung mit Metallfäden
21. Fertige Wäsche von Baumwolle oder Leiien
22. Holz-, Porzellan- und Glaswaaren, soweit nicht unter Pos. 4,
10 und 11 begriffen, und zwar:
Pfeifenrohre, Tabackpfeifen und Zigarrenspitzen in Verbindungen;
Stöcke in Verbindungen; Schirmgestelle in anderen Verbin-
dungen als sub 4 c angeführt; feine Holzschnitzereien, die nicht
Bestandtheile von Möbeln sind; Schachbretter und Figuren;
Nach der Wahl des
Importeurs
Gewichtszölle
per Werthzölle
100 kg
Dinare. Prozent.
11 8
25 8
50 8
8 10
18 10
— 6
350 8
100 8