selbständige Figuren (Statuetten u. dergl.) von Holz, Porzellan
oder Glas; Schmuckgegenstände aus Holz, Porzellan oder
Glas; Etuis und Schmuckkästchen aus Holz, Porzellan oder
Glas) Becher und Fächer aus Holz, letztere auch mit Papier
oder Geweben; ähnliche kleine Galanteriewaaren aus Holz,
Porzellan oder Glas allein oder in beliebigen Verbindungen.
23. Kinderspielwaaren aller Art, mit Ausnahme der unter Pos. 4
fallenden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..
24. Schuhwaaren aus Leder, Kautschuck oder Zeugstoffen
25. Zubereitete Arznei- und Parfümeriewaaren
26. Alle übrigen Waaren, jedoch mit Ausnahme von Taback und
Tabackfabrikaten; Südfrüchten; Gewürzen; Kaffee, roh; Reis;
Schwämmen, Walfischbarten; Weihrauch und nicht besonders be-
nannten Gummen und Harzen, roh oder gepulvert; Schweine-
fetten, Gänsefetten und anderen genießbaren thierischen Fetten,
gesalzener oder ausgelassener Butter . . ...
Anmerkung. Unter gemeinen Materialien versteht man in
diesem Tarife alle anderen Materialen, als: Schildpatt, Elfen-
bein, Perlmutter, chinesischen Lack, Meerschaum, echten Gagat,
Bernstein, edle Metalle (auch Chinasilber), Edel- und Halb-
edelsteine, echte Perlen und echte Korallen, Seidenstoffe (mit
Inbegriff des Sammets).
Nach der Wahl des
Importeurs
Gewichtszölle
per Werthzölle
100 kg
Dinare. Prozent.
6
6
6
6
— 10
8