Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

— 59 — 
Bei Stimmengleichheit oder auf Verlangen des Importeurs sofort bei Konstituirung 
des Schiedsgerichts werden die beiden Sachverständigen einen dritten Schiedsrichter 
erwählen. Wenn über diese Wahl unter ihnen keine Vereinbarung erzielt wird, 
so wird der dritte Schiedsrichter vom Präsidenten des kompetenten Handelsgerichts 
oder, wo ein solches nicht besteht, von dem Vorsteher des kompetenten Bezirks- 
gerichts ernannt. 
Der Schiedsspruch muß innerhalb der auf die Ernennung der Schiedsrichter 
folgenden acht Tage gefällt werden. 
  
13“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.