Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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ernannt  hat,  sollen  von  der  Militäreinquartierung  und  den  Militärlasten  überhaupt,
  von  den  direkten,  Personal-,  Mobiliar-  und  Luxussteuern  befreit  sein,
mögen  solche  vom  Staate  oder  von  den  Gemeinden  auferlegt  sein,  es  sei  denn,
daß  sie  Grundbesitz  haben,  Handel  oder  irgend  ein  Gewerbe  betreiben,  in  welchen
Fällen  sie  denselben  Taxen,  Lasten  und  Steuern  unterworfen  sein  sollen,  welche
die  sonstigen  Einwohner  des  Landes  als  Grundeigenthümer,  Kaufleute  oder  Gewerbetreibende
  zu  entrichten  haben.

Sie  dürfen  weder  verhaftet,  noch  gefänglich  eingezogen  werden,  ausgenommen
für  solche  Handlungen,  welche  die  Strafgesetzgebung  des  Staates,  in  welchem  sie
ihren  Amtssitz  haben,  als  Verbrechen  bezeichnet  und  als  solche  bestraft.  Sind  sie
Handeltreibende,  so  kann  wegen  Verbindlichkeiten  aus  Handelsgeschäften  Schuldhaft
  gegen  sie  verhängt  werden.  Im  Falle  der  Verhaftung  eines  Konsularbeamten
soll  die  Gesandtschaft  seines  Landes  hiervon  sofort  durch  die  Regierung  desjenigen
Landes,  in  welchem  die  Verhaftung  stattgefunden  hat,  in  Kenntniß  gesetzt  werden.

Artikel  III.

Die  Konsularbeamten  sind  verbunden,  vor  Gericht  Zeugniß  abzulegen,
wenn  die  Landesgerichte  solches  für  erforderlich  halten.  Doch  soll  die  Gerichtsbehörde
  in  diesem  Falle  sie  mittelst  amtlichen  Schreibens  ersuchen,  vor  ihr  zu  erscheinen.


Für  den  Fall  der  Behinderung  der  gedachten  Beamten  soll,  wenn  dieselben
Angehörige  des  Staates  sind,  welcher  sie  ernannt  hat,  die  Gerichtsbehörde  sich  in
ihre  Wohnung  begeben,  um  sie  mündlich  zu  vernehmen  oder  unter  Beobachtung
der  einem  jeden  der  beiden  Staaten  eigenthümlichen  Förmlichkeiten  ihr  schriftliches
Zeugniß  verlangen.  Die  betreffenden  Beamten  haben  dem  Verlangen  der  Behörde
  in  der  ihnen  bezeichneten  Frist  zu  entsprechen  und  derselben  ihre  Aussage
schriftlich,  mit  ihrer  Unterschrift  und  ihrem  amtlichen  Siegel  versehen,  zuzustellen.

Artikel  IV.

Die  Generalkonsuln,  Konsuln,  Vizekonsuln  und  Konsularagenten  können
an  dem  Konsulatsgebäude  das  Nationalwappen  mit  der  Umschrift:  „Generalkonsulat,
  Konsulat,  Vizekonsulat  oder  Konsularagentur  von  ..  .“  anbringen  und
die  Nationalflagge  auf  dem  Konsulatsgebäude  aufziehen.

Es  versteht  sich  von  selbst,  daß  diese  äußeren  Abzeichen  niemals  werden  so
aufgefaßt  werden  dürfen,  als  begründeten  sie  ein  Asylrecht.

Artikel  V.

Die  Konsulatsarchive  sind  jederzeit  unverletzlich  und  die  Landesbehörden
dürfen  unter  keinem  Vorwande  und  in  keinem  Falle  die  zu  den  Archiven  gehörigen
Dienstpapiere  einsehen  oder  mit  Beschlag  belegen.