Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

Reichs-Gesetzblatt 
No 1. 
Inhalt: Verordnung, betreffend den Verkehr mit Honigpräparaten. S. 1. 
 
 
 
 
 
(Nr. 1483.) Verordnung, betreffend den Verkehr mit Honigpräparaten. Vom 3. Januar 1883. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund der Bestimmung am Schlusse des 
§. 6 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 245), 
was folgt: 
Zu denjenigen Zubereitungen, deren Feilhalten und Verkauf als Heilmittel 
nach §. 1 der Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln, vom 4. Januar 
1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 5) nur in Apotheken gestattet ist, ohne Unterschied, ob 
diese Zubereitungen aus arzneilich wirksamen oder aus solchen Stoffen bestehen, 
welche an und für sich zum medizinischen Gebrauche nicht geeignet sind, treten hinzu: 
Die Honigpräparate (mellis praeparata) mit Ausnahme des gereinigten 
Honigs (mel depuratum) und des Rosenhonigs (mel rosatum). 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 3. Januar 1883. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Boetticher. 
 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
Reichs-Gesetzbl. 1883. 1 
Ausgegeben zu Berlin den 10. Januar 1883.
	        
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