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Reichs-Gesetzblatt.
No9.
Inhalt: Geses, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter. S. 73.
(Nr. 1496.) Gesetz, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter. Vom 15. Juni 1883.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was foldgt:
A. Versicherungszwang.
§. 1.
Personen, welche gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt sind:
1. in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen und Gruben,
in Fabriken und Hüttenwerken, beim Eisenbahn- und Binnendampfschiff-
fahrtsbetriebe, auf Werften und bei Bauten,
2. im Handwerk und in sonstigen stehenden Gewerbebetrieben,
3. in Betrieben, in denen Dampfkessel oder durch elementare Kraft (Wind,
Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft etc.) bewegte Triebwerke zur Ver-
wendung kommen, sofern diese Verwendung nicht ausschließlich in vor-
übergehender Benutzung einer nicht zur Betriebsanlage gehörenden
Kraftmaschine besteht,
sind mit Ausnahme der im §. 2 unter Ziffer 2 bis 6 aufgeführten Personen,
sofern nicht die Beschäftigung ihrer Natur nach eine vorübergehende oder durch
den Arbeitsvertrag im voraus auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche
beschränkt ist, mach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes gegen Krankheit zu
versichern.
Reichs-Gesetzbl. 1883. 15
Ausgegeben zu Berlin den 21. Juni 1883.