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Krankenkassen, sowie der Gemeinde-Krankenversicherung zu, welchen die der ge-
schlossenen oder aufgelösten Kasse angehörenden Personen überwiesen werden.
Die Vorschrift des ersten Absatzes findet keine Anwendung, wenn nach dem
Urtheile der höheren Verwaltungsbehörde die Gewährung der gesetzlichen Mindest-
leistungen durch vorhandenes Vermögen oder durch andere außerordentliche Hülfs-
quellen gesichert ist.
§. 48.
Orts-Krankenkassen, welche auf Grund der §§. 16, 17 für versicherungs-
pflichtige Personen verschiedener Gewerbszweige oder Betriebsarten errichtet sind,
können nach Anhörung der Gemeinde aufgelöst werden, wenn die General-
versammlung der Kasse dies beantragt.
Unter der gleichen Voraussetzung kann die Ausscheidung der demselben
Gewerbszweige oder derselben Betriebsart angehörenden Kassenmitglieder aus der
gemeinsamen Kasse erfolgen, wenn die Mehrzahl dieser Kassenmitglieder zustimmt.
Für Orts-Krankenkassen, welche auf Grund des §. 43 gemeinsam für
mehrere Gemeinden oder für einen weiteren Kommunalverband errichtet sind, kann
auf Antrag einer der betheiligten Gemeinden oder der Generalversammlung der
betheiligten Kasse die Auflösung oder die Ausscheidung der in einer oder mehreren
der betheiligten Gemeinden beschäftigten Kassenmitglieder erfolgen.
Die Auflösung oder Ausscheidung erfolgt durch Verfügung der höheren
Verwaltungsbehörde, in welcher nach Maßgabe des §. 47 Absatz 4, 5 über die
Verwendung und Vertheilung des Vermögens, sowie über die anderweitige Ver-
sicherung der versicherungspflichtigen Personen Bestimmung zu treffen ist. Gegen
die Verfügung, durch welche die Auflösung oder Ausscheidung angeordnet oder
versagt wird, steht den Betheiligten innerhalb vier Wochen die Beschwerde an die
Zentralbehörde zu.
D. Gemeinsame Bestimmungen für die Gemeinde-Krankenversicherung
und für die Orts-Krankenkassen.
G. 49.
Die Arbeitgeber haben jede von ihnen beschäftigte versicherungspflichtige
Person, für welche die Gemeinde-Krankenversicherung eintritt, oder welche einer
Orts-Krankenkasse angehört, spätestens am dritten Tage nach Beginn der Be-
schäftigung anzumelden und spätestens am dritten Tage nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses wieder abzumelden.
Die Anmeldungen und Abmeldungen erfolgen für die Gemeinde-Kranken-
versicherung bei der Gemeindebehörde oder einer von dieser zu bestimmenden Melde-
stelle, für die Orts-Krankenkassen bei den durch das Statut bestimmten Stellen.
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