Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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Die Aufsichtsbehörde kann eine gemeinsame Meldestelle für die Gemeinde- 
Krankenversicherung und sämmtliche Orts-Krankenkassen eines Bezirks errichten. 
Die Kosten derselben sind von der Gemeinde und den Orts-Krankenkassen nach 
Maßgabe der Zahl der im Jahresdurchschnitt bei ihnen versicherten Personen zu 
bestreiten. 
§. 50. 
Arbeitgeber, welche ihrer Anmeldepflicht nicht genügen, sind verpflichtet, 
alle Aufwendungen zu erstatten, welche die Gemeinde-Krankenversicherung oder 
eine Orts-Krankenkasse auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Vorschrift zur 
Unterstützung einer vor der Anmeldung erkrankten Person gemacht haben. 
§. 51. 
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Beiträge, welche nach gesetzlicher oder 
statutarischer Vorschrift für die von ihnen beschäftigten Personen zur Gemeinde- 
Krankenversicherung oder zu einer Orts-Krankenkasse zu entrichten sind, im voraus, 
und zwar für die erstere, sofern nicht durch Gemeindebeschluß andere Zahlungs- 
termine festgesetzt sind, wöchentlich, für die letztere zu den durch Statut festgesetzten 
Zahlungsterminen einzuzahlen. Die Beiträge sind so lange fortzuzahlen, bis die 
vorschriftsmäßige Abmeldung (§. 49) erfolgt ist, und für den betreffenden Zeittheil 
zurückzuerstatten, wenn die abgemeldete Person innerhalb der Zahlungsperiode aus 
der bisherigen Versicherung ausscheidet. · 
§.52. 
Die Arbeitgeber haben ein Drittel der Beiträge, welche auf die von ihnen 
beschäftigten versicherungspflichtigen Personen entfallen, aus eigenen Mitteln zu 
leisten. 
Durch statutarische Regelung (§. 2) kann bestimmt werden, daß Arbeit- 
geber, in deren Betrieben Dampfkessel oder durch elementare Kraft bewegte Trieb- 
werke nicht verwendet und mehr als zwei dem Krankenversicherungszwange unter- 
liegende Personen nicht beschäftigt werden, von der Verpflichtung zur Leistung 
von Beiträgen aus eigenen Mitteln befreit sind. 
§. 53. 
Die Arbeitgeber sind berechtigt, den von ihnen beschäftigten Personen die 
Beiträge, welche sie für dieselben einzahlen, soweit sie solche nicht nach §. 52 aus 
eigenen Mitteln zu leisten haben, bei jeder regelmäßigen Lohnzahlung in Abzug 
zu bringen, soweit sie auf diese Lohnzahlungsperiode antheilsweise entfallen. 
Auf Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und den von ihm beschäftigten 
Personen über die Berechnung und Anrechnung der von diesen zu leistenden Bei- 
träge findet §. 120a der Gewerbeordnung Anwendung.
	        
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