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durch Verträge (mittelst Reglements oder besonderer Uebereinkunft) auszuschließen
oder zu beschränken. Vertragsbestimmungen, welche diesem Verbote zuwiderlaufen,
haben keine rechtliche Wirkung.
Aeltere Versicherungsverträge.
§. 100.
Die Rechte und Pflichten aus Versicherungsverträgen, welche von Unter-
nehmern der unter §. 1 fallenden Betriebe oder von den in denselben beschäftigten
versicherten Personen gegen die Folgen der in diesem Gesetze bezeichneten Unfälle
mit Versicherungsanstalten abgeschlossen sind, gehen nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes auf die Berufsgenossenschaft, welcher der Betrieb angehört, über, wenn
die Versicherungsnehmer dieses bei dem Vorstande der Genossenschaft beantragen.
Die der Genossenschaft hieraus erwachsenden Zahlungsverbindlichkeiten werden
durch Umlage auf die Mitglieder derselben (§§. 10, 28) gedeckt.
Rechtshülfe.
§. 101.
Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Vollzuge dieses Gesetzes
an sie ergehenden Ersuchen des Reichs-Versicherungsamts, anderer öffentlicher
Behörden, sowie der Genossenschafts= und Sektionsvorstände und der Schieds-
gerichte zu entsprechen und den bezeichneten Vorständen auch unaufgefordert alle
Mittheilungen zukommen zu lassen, welche für den Geschäftsbetrieb der Genossen-
schaften von Wichtigkeit sind. Die gleiche Verpflichtung liegt den Organen der
Genossenschaften untereinander ob.
Die durch die Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehenden Kosten sind von
den Genossenschaften als eigene Verwaltungskosten (§. 10) insoweit zu erstatten,
als sie in Tagegeldern und Reisekosten von Beamten oder Genossenschaftsorganen,
sowie in Gebühren für Zeugen und Sachverständige oder in sonstigen baaren
Auslagen bestehen.
Gebühren- und Stempelfreiheit.
· §.102.
Alle zur Begründung und Abwickelung der Rechtsverhältnisse zwischen den
Berufsgenossenschaften einerseits und den Versicherten andererseits erforderlichen
schiedsgerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen und Urkunden sind ge-
bühren= und stempelfrei. Dasselbe gilt für die behufs Vertretung von Berufs-
genossen ausgestellten privatschriftlichen Vollmachten.
Strafbestimmungen.
§. 103.
Die Genossenschaftsvorstände sind befugt, gegen Betriebsunternehmer Ord-
nungsstrafen bis zu fünfhundert Mark zu verhängen:
1. wenn die von denselben auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Be-
stimmung eingereichten Arbeiter= und Lohnnachweisungen unrichtige that-
sächliche Angaben enthalten;