Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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(Nr. 1553.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts- 
Etat für das Etatsjahr 1884/85. Vom 7. Juli 1884. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts- 
Etat für das Etatsjahr 1884/85 wird 
in Ausgabe 
auf 153 965 Mark, nämlich 
auf 118 965 Mark an fortdauernden, und 
auf 35.000 Mark an einmaligen Ausgaben, 
und 
in Einnahme 
auf 153 965 Mark 
festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 2. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 125) festgestellten Reichshaushalts -Etat für das Etatsjahr 1884/85 als zweiter 
Nachtrag hinzu. 
§. 2. 
Die Mittel zur Bestreitung des auf 152 625 Mark sich beziffernden Mehr- 
bedarfs sind, soweit dieselben nicht durch Mehrerträge bei den außer den Ma 
trikularbeiträgen zur Reichskasse fließenden regelmäßigen Einnahmen ihre Deckung 
finden, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Be- 
völkerung aufzubringen. 
. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Coblenz, den 7. Juli 1884. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bismarck. 
 
	        
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