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(Nr. 1553.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-
Etat für das Etatsjahr 1884/85. Vom 7. Juli 1884.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts-
Etat für das Etatsjahr 1884/85 wird
in Ausgabe
auf 153 965 Mark, nämlich
auf 118 965 Mark an fortdauernden, und
auf 35.000 Mark an einmaligen Ausgaben,
und
in Einnahme
auf 153 965 Mark
festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 2. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl.
S. 125) festgestellten Reichshaushalts -Etat für das Etatsjahr 1884/85 als zweiter
Nachtrag hinzu.
§. 2.
Die Mittel zur Bestreitung des auf 152 625 Mark sich beziffernden Mehr-
bedarfs sind, soweit dieselben nicht durch Mehrerträge bei den außer den Ma
trikularbeiträgen zur Reichskasse fließenden regelmäßigen Einnahmen ihre Deckung
finden, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Be-
völkerung aufzubringen.
. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Coblenz, den 7. Juli 1884.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.