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Reichs-Gesetzblatt.
No. 20.
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Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung der Maaß und Gewichtsordnung vom 17. August 1868. S. 115. —
Schlußprotokoll zu dem Vertrage zwischen Deutschland und Luxemburg, betreffend die Herstellung
einer Eisenbahn von St. Vith nach Ulflingen. S. 117. — Bekanntmachung, betreffend eine Ab-
änderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen.
S. 118.
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(Nr. 1554.) Gesetz, betreffend die Abänderung der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August
1868. Vom 11. Juli 1884.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Die Artikel 1, 3, 6 und 14 der Maaß= und Gewichtsordnung vom
17. August 1868 werden durch die nachstehenden ersetzt:
Artikel 1.
Die Grundlage des Maaßes und Gewichtes ist das Meter.
Das Meter ist die Einheit des Längenmaaßes. Aus demselben werden die
Einheiten des Flächenmaaßes und des Körpermaaßes — Quadratmeter und Kubik-
meter — gebildet.
Das Gewicht des in einem Würfel von einem Zehntel des Meter Seitenlänge
enthaltenen destillirten Wassers im luftleeren Raume und bei der Temperatur von
+ 4 Grad des hunderttheiligen Thermometers bildet die Einheit des Gewichtes
und heißt das Kilogramm.
Artikel 3.
Es gelten außer den im Artikel 1 aufgeführten Namen der Maaßeinheiten
zur Bezeichnung von Theilen und Vielfachen derselben folgende Namen:
Reichs-Gesetzbl. 1884. 28
Ausgegeben zu Berlin den 16. Juli 1884.