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Die Liquidatoren haben bei Beginn der Liquidation eine Bilanz aufzustellen.
Dieselbe ist von ihnen ohne Verzug in den hierzu bestimmten öffentlichen Blättern
bekannt zu machen und zu dem Handelsregister einzureichen.
Artikel 206.
Zu dem Antrage auf Ernennung von Liquidatoren durch den Richter sind
außer jedem persönlich haftenden Gesellschafter und der Generalversammlung der
Kommanditisten auch der Aufsichtsrath sowie Kommanditisten befugt, deren An-
theile zusammen den zwanzigsten Theil des Gesammtkapitals darstellen. Die
Kommanditisten haben bei Stellung des Antrages glaubhaft zu machen, daß sie
die Aktien seit mindestens sechs Monaten besitzen.
Die Abberufung der Liquidatoren kann durch den Richter unter denselben
Voraussetzungen, wie die Bestellung erfolgen. Vom Richter ernannte Liquidatoren
können nur durch diesen abberufen werden.
Artikel 206a.
Die Gesellschaft kann sich in eine Aktiengesellschaft umwandeln, sofern dies
durch den Gesellschaftsvertrag zugelassen ist.
Die Uebereinkunft über die Umwandlung bedarf zu ihrer Gültigkeit der
notariellen oder gerichtlichen Abfassung und der Zustimmung einer General-
versammlung der Kommanditisten; die Antheile der zustimmenden Mehrheit müssen
mindestens ein Viertheil des Gesammtkapitals darstellen. Die Uebereinkunft hat
die zur Durchführung der Umwandlung erforderlichen Maßregeln, insbesondere
die Firma sowie die Art der Bestellung und Zusammensetzung des Vorstandes,
zu enthalten.
Die Uebereinkunft und die in Gemäßheit derselben vollzogene Bestellung
der Mitglieder des Vorstandes ist unter Beifügung der Legitimation der letzteren
behufs der Eintragung in das Handelsregister (Art. 177, 179) durch die personlich
haftenden Gesellschafter anzumelden. Zugleich haben diese eine Bilanz von dem
Tage der Anmeldung einzureichen und in den hierzu bestimmten öffentlichen
Blättern bekannt zu machen. Auf die Eintragung der Uebereinkunft findet die
Vorschrift im Schlußsatze des Artikels 180f Anwendung.
Mit der Eintragung gelten die persönlich haftenden Gesellschafter als aus-
geschieden und die Gesellschaft als Aktiengesellschaft fortbestehend. Die Beschränkungen,
welchen persönlich haftende Gesellschafter nach der Vorschrift im Artikel 181 Absatz 2
unterworfen sind, dauern nach Maßgabe der letzteren fort.
In Ansehung der bisherigen Gläubiger der Gesellschaft sind die Vor-
schriften im Artikel 202 zu beobachten. Für die Beobachtung derselben sind den
Gläubigern die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths persönlich und
solidarisch verantwortlich, die Mitglieder des Aufsichtsraths, soweit die Befriedigung
oder Sicherstellung mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten unterlassen ist.
Die Ersatzpflicht wird dadurch nicht aufgehoben, daß die Unterlassung auf einem
Beschlusse der Generalversammlung beruht.