Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

— 144 — 
Die Liquidatoren haben bei Beginn der Liquidation eine Bilanz aufzustellen. 
Dieselbe ist von ihnen ohne Verzug in den hierzu bestimmten öffentlichen Blättern 
bekannt zu machen und zu dem Handelsregister einzureichen. 
Artikel 206. 
Zu dem Antrage auf Ernennung von Liquidatoren durch den Richter sind 
außer jedem persönlich haftenden Gesellschafter und der Generalversammlung der 
Kommanditisten auch der Aufsichtsrath sowie Kommanditisten befugt, deren An- 
theile zusammen den zwanzigsten Theil des Gesammtkapitals darstellen. Die 
Kommanditisten haben bei Stellung des Antrages glaubhaft zu machen, daß sie 
die Aktien seit mindestens sechs Monaten besitzen. 
Die Abberufung der Liquidatoren kann durch den Richter unter denselben 
Voraussetzungen, wie die Bestellung erfolgen. Vom Richter ernannte Liquidatoren 
können nur durch diesen abberufen werden. 
Artikel 206a. 
Die Gesellschaft kann sich in eine Aktiengesellschaft umwandeln, sofern dies 
durch den Gesellschaftsvertrag zugelassen ist. 
Die Uebereinkunft über die Umwandlung bedarf zu ihrer Gültigkeit der 
notariellen oder gerichtlichen Abfassung und der Zustimmung einer General- 
versammlung der Kommanditisten; die Antheile der zustimmenden Mehrheit müssen 
mindestens ein Viertheil des Gesammtkapitals darstellen. Die Uebereinkunft hat 
die zur Durchführung der Umwandlung erforderlichen Maßregeln, insbesondere 
die Firma sowie die Art der Bestellung und Zusammensetzung des Vorstandes, 
zu enthalten. 
Die Uebereinkunft und die in Gemäßheit derselben vollzogene Bestellung 
der Mitglieder des Vorstandes ist unter Beifügung der Legitimation der letzteren 
behufs der Eintragung in das Handelsregister (Art. 177, 179) durch die personlich 
haftenden Gesellschafter anzumelden. Zugleich haben diese eine Bilanz von dem 
Tage der Anmeldung einzureichen und in den hierzu bestimmten öffentlichen 
Blättern bekannt zu machen. Auf die Eintragung der Uebereinkunft findet die 
Vorschrift im Schlußsatze des Artikels 180f Anwendung. 
Mit der Eintragung gelten die persönlich haftenden Gesellschafter als aus- 
geschieden und die Gesellschaft als Aktiengesellschaft fortbestehend. Die Beschränkungen, 
welchen persönlich haftende Gesellschafter nach der Vorschrift im Artikel 181 Absatz 2 
unterworfen sind, dauern nach Maßgabe der letzteren fort. 
In Ansehung der bisherigen Gläubiger der Gesellschaft sind die Vor- 
schriften im Artikel 202 zu beobachten. Für die Beobachtung derselben sind den 
Gläubigern die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths persönlich und 
solidarisch verantwortlich, die Mitglieder des Aufsichtsraths, soweit die Befriedigung 
oder Sicherstellung mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten unterlassen ist. 
Die Ersatzpflicht wird dadurch nicht aufgehoben, daß die Unterlassung auf einem 
Beschlusse der Generalversammlung beruht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.