Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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Artikel 215a. 
Eine Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft darf nicht vor der vollen 
Einzahlung desselben erfolgen. Für Versicherungsgesellschaften kann der Gesell- 
schaftsvertrag ein Anderes bestimmen. 
Ueber die Erhöhung hat die Generalversammlung zu beschließen. Für die 
neu auszugebenden Aktien kann die Leistung eines höheren als des Nominal- 
betrages festgesetzt werden; der Beschluß hat den Mindestbetrag zu bezeichnen, für 
welchen die Aktien auszugeben sind. Ein geringerer als der Nominalbetrag darf 
nicht festgesetzt werden. Die Beschlußfassung unterliegt den Vorschriften im 
Artikel 215 Absatz 2 und 6. 
Der Beschluß ist in das Handelsregister einzutragen. Die Anmeldung hat 
die Angabe zu enthalten, daß das bisherige Grundkapital eingezahlt sei, für Ver- 
sicherungsgesellschaften, inwieweit die Einzahlung desselben stattgefunden habe. Auf 
die Eintragung finden die Vorschriften im Artikel 214 Anwendung. 
Eine Zusicherung von Rechten auf den Bezug neu auszugebender Aktien, 
welche vor dem Beschlusse auf Erhöhung des Grundkapitals erfolgt, ist der 
Gesellschaft gegenüber unwirksam. 
Artikel 215b. 
Die Zeichnung der neu auszugebenden Aktien erfolgt durch schriftliche Er- 
klärung, welche in zwei Exemplaren unterzeichnet werden soll. 
Die stattgefundene Erhöhung des Grundkapitals ist behufs der Eintragung 
in das Handelsregister anzumelden. Die Vorschriften im Artikel 210 und 212 
finden entsprechende Anwendung. 
Artikel 215c. 
Interimsscheine, welche auf Inhaber lauten, sind nichtig; die Ausgeber 
haften den Besitzern solidarisch für allen durch die Ausgabe verursachten Schaden. 
Das Gleiche gilt, wenn Aktien oder Interimsscheine auf einen geringeren 
als den nach Artikel 207a zugelassenen Betrag gestellt sind, oder wenn sie aus- 
gegeben werden, bevor der Gesellschaftsvertrag bei dem Handelsgerichte, in dessen 
Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsregister eingetragen ist. 
Vor der vollen Leistung des Nominalbetrages oder des in den Fällen der 
Artikel 209a Ziffer 2, 215a Absatz 2 festgesetzten Betrages soll die Aktie nicht 
ausgegeben werden. Imgleichen sollen im Falle einer stattgefundenen Erhöhung 
des Grundkapitals vor Eintragung derselben in das Handelsregister des im 
vorigen Absatze bezeichneten Gerichts Aktien oder Interimsscheine nicht ausgegeben 
werden. 
Aus Aktien und Interimsscheinen, welche in Gemäßheit des Artikels 207a 
auf einen Betrag von weniger als eintausend Mark gestellt sind, sollen im Falle 
des zweiten Absatzes des bezeichneten Artikels die ertheilte Genehmigung, im Falle 
des dritten Absatzes die Beschränkungen hervorgehen, welchen die Aktionäre in
	        
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