Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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solidarisch verpflichtet, einen durch die Stellung desselben der Gesellschaft ent— 
standenen Schaden zu ersetzen. 
Artikel 223. 
Die Ansprüche der Gesellschaft aus der Gründung gegen die in Gemäßheit 
der Artikel 213a bis 213c verpflichteten Personen oder aus der Geschäftsführung 
gegen die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths, sowie aus der 
Liquidation gegen die Liquidatoren und die Mitglieder des Aufsichtsraths sind zu 
erheben, wenn in der Generalversammlung dies mit einfacher Stimmenmehrheit 
beschlossen oder von einer Minderheit, deren Antheile den fünften Theil des 
Grundkapitals darstellen, verlangt wird. 
Die Erhebung des Anspruchs auf Verlangen der Minderheit muß binnen 
drei Monaten seit der Generalversammlung erfolgen. Die von der Minderheit 
bezeichneten Personen können durch das Handelsgericht als Bevollmächtigte der 
Gesellschaft zur Führung des Prozesses ernannt werden. Der Klage ist das 
Protokoll der Generalversammlung, soweit dasselbe die Erhebung des Anspruchs 
betrifft, in beglaubigter Abschrift beizufügen. Die Minderheit hat den fünften 
Theil des Grundkapitals in Aktien der Gesellschaft für die Dauer des Prozesses 
gerichtlich zu hinterlegen und dem Gerichte glaubhaft zu machen, daß sie dieselben 
seit mindestens sechs Monaten, von der Generalversammlung zurückgerechnet, 
besitzt. Sie hat auf Verlangen der Beklagten wegen der denselben drohenden 
Nachtheile eine nach freiem Ermessen des Gerichts zu bestimmende Sicherheit zu 
leisten. Das Verlangen ist als prozeßhindernde Einrede geltend zu machen. Wird 
die Sicherheit binnen der vom Gerichte gestellten Frist nicht geleistet, so ist die 
Klage auf Antrag für zurückgenommen zu erklären. Die Minderheit ist ver- 
pflichtet, die der Gesellschaft auferlegten Prozeßkosten ihr zu erstatten. Für den 
Schaden, welcher durch eine unbegründete Klage den Beklagten entstanden ist, 
haften ihnen solidarisch die Aktionäre, welchen bei Erhebung des Anspruchs eine 
bösliche Handlungsweise zur Last fällt. 
Im Uebrigen kommen die Bestimmungen der Artikel 194 und 195 zur 
entsprechenden Anwendung. 
Artikel 224. 
Die für den Aufsichtsrath einer Kommanditgesellschaft auf Aktien in den 
Artikeln 191 und 192 gegebenen Bestimmungen finden auf den Ausfsichtsrath 
einer Aktiengesellschaft Anwendung. 
Artikel 225. 
Der Aufsichtsrath hat den Vorstand bei seiner Geschäftsführung in allen 
Zweigen der Verwaltung zu überwachen und zu dem Zweck sich von dem Gange 
der Angelegenheiten der Gesellschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit über die- 
selben Berichterstattung von dem Vorstande verlangen und selbst oder durch einzelne 
von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Gesellschaft 
einsehen, sowie den Bestand der Gesellschaftskasse und die Bestände an Effekten, 
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