Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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Eine beglaubigte Abschrift der Urkunde ist ohne Verzug nach der General— 
versammlung von dem Vorstande zu dem Handelsregister einzureichen. 
Artikel 239. 
Der Vorstand ist verpflichtet, Sorge zu tragen, daß die erforderlichen Bücher 
der Gesellschaft geführt werden. 
Er muß in der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Frist, welche 
über die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres nicht erstreckt werden kann, und 
in Ermangelung einer solchen Frist in den ersten drei Monaten desselben für das 
verflossene Geschäftsjahr eine Bilanz, eine Gewinn= und Verlustrechnung, sowie 
einen den Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesellschaft entwickelnden 
Bericht dem Aufsichtsrath und mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung 
vorlegen. Er hat die Vorlagen mindestens zwei Wochen vor der Versammlung 
in dem Geschäftslokale der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen. 
Jeder Aktionär ist berechtigt, auf seine Kosten eine Abschrift der Bilanz, der 
Gewinn= und Verlustrechnung, sowie des Geschäftsberichts zu verlangen. 
Artikel 239a. 
Zur Prüfung der Bilanz können durch die Generalversammlung besondere 
Revisoren bestellt werden. 
Die Verhandlung ist zu vertagen, wenn dies mit einfacher Stimmen- 
mehrheit beschlossen oder von einer Minderheit, deren Antheile den zehnten Theil 
des Grundkapitals darstellen, verlangt wird, auf Verlangen der Minderheit jedoch 
nur, soweit von ihr bestimmte Ansätze der Bilanz bemängelt werden. 
Ist die Verhandlung auf Verlangen der Minderheit vertagt, so gilt bezüglich 
der nicht bemängelten Ansätze der Bilanz die Entlastung des Vorstandes als 
erfolgt. 
Artikel 239b. 
Die Vorschriften der Artikel 185a, 185b, 185c über die Bilanz und den 
Reservefonds finden entsprechende Anwendung. 
Artikel 240. 
Erreicht der Verlust, welcher aus der Jahresbilanz oder einer im Laufe des 
Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz sich ergiebt, die Hälfte des Grundkapitals, so 
muß der Vorstand unverzüglich die Generalversammlung berufen und dieser davon 
Anzeige machen. 
Sobald Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eintritt, muß der Vorstand die 
Eröffnung des Konkurses beantragen; dasselbe gilt, wenn aus der Jahresbilanz 
oder einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz sich ergiebt, daß das 
Vermögen nicht mehr die Schulden deckt. 
Artikel 241. 
Die Mitglieder des Vorstandes sind aus den von ihnen im Namen der 
Gesellschaft vorgenommenen Rechtshandlungen Dritten gegenüber für die Verbind- 
lichkeiten der Gesellschaft persönlich nicht verpflichtet.
	        
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