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Eine beglaubigte Abschrift der Urkunde ist ohne Verzug nach der General—
versammlung von dem Vorstande zu dem Handelsregister einzureichen.
Artikel 239.
Der Vorstand ist verpflichtet, Sorge zu tragen, daß die erforderlichen Bücher
der Gesellschaft geführt werden.
Er muß in der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Frist, welche
über die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres nicht erstreckt werden kann, und
in Ermangelung einer solchen Frist in den ersten drei Monaten desselben für das
verflossene Geschäftsjahr eine Bilanz, eine Gewinn= und Verlustrechnung, sowie
einen den Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesellschaft entwickelnden
Bericht dem Aufsichtsrath und mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung
vorlegen. Er hat die Vorlagen mindestens zwei Wochen vor der Versammlung
in dem Geschäftslokale der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen.
Jeder Aktionär ist berechtigt, auf seine Kosten eine Abschrift der Bilanz, der
Gewinn= und Verlustrechnung, sowie des Geschäftsberichts zu verlangen.
Artikel 239a.
Zur Prüfung der Bilanz können durch die Generalversammlung besondere
Revisoren bestellt werden.
Die Verhandlung ist zu vertagen, wenn dies mit einfacher Stimmen-
mehrheit beschlossen oder von einer Minderheit, deren Antheile den zehnten Theil
des Grundkapitals darstellen, verlangt wird, auf Verlangen der Minderheit jedoch
nur, soweit von ihr bestimmte Ansätze der Bilanz bemängelt werden.
Ist die Verhandlung auf Verlangen der Minderheit vertagt, so gilt bezüglich
der nicht bemängelten Ansätze der Bilanz die Entlastung des Vorstandes als
erfolgt.
Artikel 239b.
Die Vorschriften der Artikel 185a, 185b, 185c über die Bilanz und den
Reservefonds finden entsprechende Anwendung.
Artikel 240.
Erreicht der Verlust, welcher aus der Jahresbilanz oder einer im Laufe des
Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz sich ergiebt, die Hälfte des Grundkapitals, so
muß der Vorstand unverzüglich die Generalversammlung berufen und dieser davon
Anzeige machen.
Sobald Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eintritt, muß der Vorstand die
Eröffnung des Konkurses beantragen; dasselbe gilt, wenn aus der Jahresbilanz
oder einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz sich ergiebt, daß das
Vermögen nicht mehr die Schulden deckt.
Artikel 241.
Die Mitglieder des Vorstandes sind aus den von ihnen im Namen der
Gesellschaft vorgenommenen Rechtshandlungen Dritten gegenüber für die Verbind-
lichkeiten der Gesellschaft persönlich nicht verpflichtet.