Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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Die Mitglieder des Vorstandes haben bei ihrer Geschäftsführung die 
Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden. 
Mitglieder, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft 
solidarisch für den dadurch entstandenen Schaden. Insbesondere sind sie in den 
Fällen des Artikels 226 Ziffer 1 bis 5, sowie in dem Falle einer nach der 
Zahlungsunfähigkeit oder Ueberschuldung der Gesellschaft (Art. 240 Abs. 2) ge- 
leisteten Zahlung zum Ersatze verpflichtet. 
In den vorbezeichneten Fällen kann der Ersatzanspruch auch von den 
Gläubigern der Gesellschaft, soweit sie von dieser ihre Befriedigung nicht erlangen 
können, selbständig geltend gemacht werden. Die Ersatzpflicht wird ihnen gegen- 
über dadurch nicht aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschlusse der 
Generalversammlung beruht. 
Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in 
fünf Jahren. 
Vierter Abschnitt. 
Auflösung der Gesellschaft. 
Artikel 242. 
Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst: 
1. durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeitz 
2. durch Beschluß der Generalversammlung; der Beschluß bedarf einer 
Mehrheit von drei Viertheilen des in der Generalversammlung ver- 
tretenen Grundkapitals. Der Gesellschaftsvertrag kann außer dieser 
Mehrheit noch andere Erfordernisse aufstellen; 
3. durch Eröffnung des Konkurses. 
Wenn die Auflösung einer Aktiengesellschaft aus anderen Gründen erfolgt, 
so finden die Bestimmungen dieses Abschnittes ebenfalls Anwendung. 
Artikel 243. 
Die Auflösung der Gesellschaft muß, wenn sie nicht eine Folge des er- 
öffneten Konkurses ist, durch den Vorstand zur Eintragung in das Handelsregister 
(Art. 210, 212) angemeldet werden; sie muß zu drei verschiedenen Malen durch 
die hierzu bestimmten öffentlichen Blätter bekannt gemacht werden. 
Durch diese Bekanntmachung müssen zugleich die Gläubiger aufgefordert 
werden, sich bei der Gesellschaft zu melden. 
Artikel 244. 
Die Liquidation geschieht durch den Vorstand, wenn nicht dieselbe durch 
den Gesellschaftsvertrag oder einen Beschluß der Generalversammlung an andere 
Personen übertragen wird. 
Auf den Antrag des Aufsichtsraths oder von Aktionären, deren Antheile 
zusammen den zwanzigsten Theil des Grundkapitals darstellen, kann die Ernennung 
Reichs-Gesetzbl. 1884. 35
	        
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