Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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Die  Mitglieder  des  Vorstandes  haben  bei  ihrer  Geschäftsführung  die
Sorgfalt  eines  ordentlichen  Geschäftsmanns  anzuwenden.

Mitglieder,  welche  ihre  Obliegenheiten  verletzen,  haften  der  Gesellschaft
solidarisch  für  den  dadurch  entstandenen  Schaden.  Insbesondere  sind  sie  in  den
Fällen  des  Artikels  226  Ziffer  1  bis  5,  sowie  in  dem  Falle  einer  nach  der
Zahlungsunfähigkeit  oder  Ueberschuldung  der  Gesellschaft  (Art.  240  Abs.  2)  geleisteten
  Zahlung  zum  Ersatze  verpflichtet.

In  den  vorbezeichneten  Fällen  kann  der  Ersatzanspruch  auch  von  den
Gläubigern  der  Gesellschaft,  soweit  sie  von  dieser  ihre  Befriedigung  nicht  erlangen
können,  selbständig  geltend  gemacht  werden.  Die  Ersatzpflicht  wird  ihnen  gegenüber
  dadurch  nicht  aufgehoben,  daß  die  Handlung  auf  einem  Beschlusse  der
Generalversammlung  beruht.

Die  Ansprüche  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  verjähren  in

fünf  Jahren.
Vierter  Abschnitt.
Auflösung  der  Gesellschaft.

Artikel  242.
Die  Aktiengesellschaft  wird  aufgelöst:
1.  durch  Ablauf  der  im  Gesellschaftsvertrage  bestimmten  Zeitz

2.  durch  Beschluß  der  Generalversammlung;  der  Beschluß  bedarf  einer
Mehrheit  von  drei  Viertheilen  des  in  der  Generalversammlung  vertretenen
  Grundkapitals.  Der  Gesellschaftsvertrag  kann  außer  dieser
Mehrheit  noch  andere  Erfordernisse  aufstellen;

3.  durch  Eröffnung  des  Konkurses.

Wenn  die  Auflösung  einer  Aktiengesellschaft  aus  anderen  Gründen  erfolgt,
so  finden  die  Bestimmungen  dieses  Abschnittes  ebenfalls  Anwendung.

Artikel  243.

Die  Auflösung  der  Gesellschaft  muß,  wenn  sie  nicht  eine  Folge  des  eröffneten
  Konkurses  ist,  durch  den  Vorstand  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister
(Art.  210,  212)  angemeldet  werden;  sie  muß  zu  drei  verschiedenen  Malen  durch
die  hierzu  bestimmten  öffentlichen  Blätter  bekannt  gemacht  werden.

Durch  diese  Bekanntmachung  müssen  zugleich  die  Gläubiger  aufgefordert
werden,  sich  bei  der  Gesellschaft  zu  melden.

Artikel  244.

Die  Liquidation  geschieht  durch  den  Vorstand,  wenn  nicht  dieselbe  durch
den  Gesellschaftsvertrag  oder  einen  Beschluß  der  Generalversammlung  an  andere
Personen  übertragen  wird.

Auf  den  Antrag  des  Aufsichtsraths  oder  von  Aktionären,  deren  Antheile
zusammen  den  zwanzigsten  Theil  des  Grundkapitals  darstellen,  kann  die  Ernennung

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