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von Liquidatoren durch den Richter erfolgen. Die Aktionäre haben bei Stellung
des Antrages glaubhaft zu machen, daß sie die Aktien seit mindestens sechs
Monaten besitzen.
Die Anmeldung der ersten Liquidatoren zur Eintragung in das Handels-
register (Art. 210, 212) ist durch den Vorstand zu machen.
Die Abberufung der Liquidatoren kann durch den Richter unter denselben
Voraussetzungen, wie die Bestellung erfolgen. Liquidatoren, welche nicht vom
Richter ernannt sind, können auch durch die Generalversammlung vor Ablauf des
Zeitraums, für welchen sie bestellt sind, abberufen werden.
Artikel 244a.
Auf die Liquidation finden, soweit nicht in diesem Abschnitte ein Anderes
bestimmt ist, die für die Liquidation einer offenen Handelsgesellschaft gegebenen
Bestimmungen entsprechende Anwendung.
Die Liquidatoren haben die Rechte und Pflichten des Vorstandes und unter-
liegen gleich diesem der Ueberwachung des Aufsichtsraths. Die Beschränkungen
des Artikels 232 und die im Artikel 234 zugelassene Bestellung von Prokuristen
finden nicht statt.
Die Liquidatoren haben bei Beginn der Liquidation eine Bilanz aufzustellen.
Dieselbe ist von ihnen ohne Verzug in den hierzu bestimmten öffentlichen Blättern
bekannt zu machen und zu dem Handelsregister einzureichen.
Die Veräußerung unbeweglicher Sachen kann durch die Liquidatoren, sofern
nicht der Gesellschaftsvertrag oder ein Beschluß der Generalversammlung anders
bestimmt, nur durch öffentliche Versteigerung bewirkt werden.
Artikel 245.
Das Vermögen einer aufgelösten Aktiengesellschaft wird nach Tilgung ihrer
Schulden unter die Aktionäre nach Verhältniß ihrer Aktien vertheilt.
Die Vertheilung darf nicht eher vollzogen werden, als nach Ablauf eines
Jahres von dem Tage an gerechnet, an welchem die Bekanntmachung in den öffent-
lichen Blättern (Art. 243) zum dritten Male erfolgt ist.
In Ansehung der aus den Handelsbüchern ersichtlichen oder in anderer
Weise bekannten Gläubiger und in Ansehung der noch schwebenden Verbindlich-
keiten und streitigen Forderungen kommen die bei der Kommanditgesellschaft auf
Aktien gegebenen Bestimmungen (Art. 202) zur Anwendung.
Nach gelegter Schlußrechnung ist die Beendigung der Liquidation von den
Liquidatoren in den hierzu bestimmten öffentlichen Blättern bekannt zu machen.
Artikel 246.
Die Handelsbücher der aufgelösten Gesellschaft sind nach der Bekannt-
machung von der Beendigung der Liquidation an einem von dem Handelsgerichte
zu bestimmenden sicheren Orte zur Aufbewahrung auf die Dauer von zehn Jahren
niederzulegen.
Die Aktionäre und die Gläubiger können zur Einsicht der Handelsbücher
vom Handelsgerichte ermächtigt werden.