Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

— 164 — 
von Liquidatoren durch den Richter erfolgen. Die Aktionäre haben bei Stellung 
des Antrages glaubhaft zu machen, daß sie die Aktien seit mindestens sechs 
Monaten besitzen. 
Die Anmeldung der ersten Liquidatoren zur Eintragung in das Handels- 
register (Art. 210, 212) ist durch den Vorstand zu machen. 
Die Abberufung der Liquidatoren kann durch den Richter unter denselben 
Voraussetzungen, wie die Bestellung erfolgen. Liquidatoren, welche nicht vom 
Richter ernannt sind, können auch durch die Generalversammlung vor Ablauf des 
Zeitraums, für welchen sie bestellt sind, abberufen werden. 
Artikel 244a. 
Auf die Liquidation finden, soweit nicht in diesem Abschnitte ein Anderes 
bestimmt ist, die für die Liquidation einer offenen Handelsgesellschaft gegebenen 
Bestimmungen entsprechende Anwendung. 
Die Liquidatoren haben die Rechte und Pflichten des Vorstandes und unter- 
liegen gleich diesem der Ueberwachung des Aufsichtsraths. Die Beschränkungen 
des Artikels 232 und die im Artikel 234 zugelassene Bestellung von Prokuristen 
finden nicht statt. 
Die Liquidatoren haben bei Beginn der Liquidation eine Bilanz aufzustellen. 
Dieselbe ist von ihnen ohne Verzug in den hierzu bestimmten öffentlichen Blättern 
bekannt zu machen und zu dem Handelsregister einzureichen. 
Die Veräußerung unbeweglicher Sachen kann durch die Liquidatoren, sofern 
nicht der Gesellschaftsvertrag oder ein Beschluß der Generalversammlung anders 
bestimmt, nur durch öffentliche Versteigerung bewirkt werden. 
Artikel 245. 
Das Vermögen einer aufgelösten Aktiengesellschaft wird nach Tilgung ihrer 
Schulden unter die Aktionäre nach Verhältniß ihrer Aktien vertheilt. 
Die Vertheilung darf nicht eher vollzogen werden, als nach Ablauf eines 
Jahres von dem Tage an gerechnet, an welchem die Bekanntmachung in den öffent- 
lichen Blättern (Art. 243) zum dritten Male erfolgt ist. 
In Ansehung der aus den Handelsbüchern ersichtlichen oder in anderer 
Weise bekannten Gläubiger und in Ansehung der noch schwebenden Verbindlich- 
keiten und streitigen Forderungen kommen die bei der Kommanditgesellschaft auf 
Aktien gegebenen Bestimmungen (Art. 202) zur Anwendung. 
Nach gelegter Schlußrechnung ist die Beendigung der Liquidation von den 
Liquidatoren in den hierzu bestimmten öffentlichen Blättern bekannt zu machen. 
Artikel 246. 
Die Handelsbücher der aufgelösten Gesellschaft sind nach der Bekannt- 
machung von der Beendigung der Liquidation an einem von dem Handelsgerichte 
zu bestimmenden sicheren Orte zur Aufbewahrung auf die Dauer von zehn Jahren 
niederzulegen. 
Die Aktionäre und die Gläubiger können zur Einsicht der Handelsbücher 
vom Handelsgerichte ermächtigt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.