Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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Artikel 247. 
Bei der Auflösung einer Aktiengesellschaft durch Vereinigung derselben mit 
einer anderen Aktiengesellschaft (Art. 215) kommen folgende Bestimmungen zur 
Anwendung: 
1. Das Vermögen der aufzulösenden Gesellschaft ist solange getrennt zu 
verwalten, bis die Befriedigung oder Sicherstellung ihrer Gläubiger 
erfolgt ist. 
2. Der bisherige Gerichtsstand der Gesellschaft bleibt für die Dauer der 
getrennten Vermögensverwaltung bestehen, dagegen wird die Verwaltung 
von der anderen Gesellschaft geführt. 
3. Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths der letzteren 
Gesellschaft sind den Gläubigern der aufgelösten Gesellschaft für die 
Ausführung der getrennten Verwaltung persönlich und solidarisch ver- 
antwortlich, die Mitglieder des Aufsichtsraths, soweit eine Vereinigung 
der Vermögen beider Gesellschaften mit ihrem Wissen und ohne ihr 
Einschreiten erfolgt ist. 
4. Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handels- 
register anzumelden. 
5. Die öffentliche Aufforderung der Gläubiger der aufgelösten Gesellschaft 
(Art. 243) kann unterlassen oder auf einen späteren Zeitpunkt verschoben 
werden. Jedoch ist die Vereinigung der Vermögen der beiden Gesell- 
schaften erst in dem Zeitpunkte zulässig, in welchem eine Vertheilung 
des Vermögens einer aufgelösten Aktiengesellschaft unter die Aktionäre 
erfolgen darf (Art. 245). 
Artikel 248. 
Eine theilweise Zurückzahlung des Grundkapitals an die Aktionäre oder 
eine Herabsetzung desselben kann nur auf Beschluß der Generalversammlung und 
nur unter Beobachtung derselben Bestimmungen erfolgen, welche für die Ver- 
theilung des Gesellschaftsvermögens im Falle der Auflösung maßgebend sind 
(Art. 243, 245). Der Beschluß hat zugleich die Art, in welcher die Zurück- 
zahlung oder Herabsetzung erfolgen soll, und die zu ihrer Durchführung erforder- 
lichen Maßregeln festzusetzen. Er muß, sofern der Gesellschaftsvertrag für die 
Beschlußfassung nicht noch andere Erfordernisse aufstellt, durch eine Mehrheit von 
drei Viertheilen des in der Generalversammlung vertretenen Grundkapitals erfolgen. 
Sind verschiedene Gattungen von Aktien ausgegeben, so bedarf es zu dem von 
der gemeinschaftlichen Generalversammlung gefaßten Beschlusse der Zustimmung 
einer besonderen Generalversammlung der benachtheiligten Aktionäre, deren Beschluß- 
fassung derselben Vorschrift unterliegt. 
Der Beschluß ist in das Handelsregister einzutragen; auf die Eintragung 
finden die Vorschriften im Artikel 214 Anwendung. 
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