Reichs-Gesetzblatt
No.9
Inhalt: Uebereinkunft mit Luxemburg, betreffend die gegenseitige Julassung der in den Grenzgemeinden
wohnhaften Medizinalpersonen zur Ausübung der Praxis. S. 19.
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(Nr. 1533.) Uebereinkunft zwischen Deutschland und Luxemburg, betreffend die gegenseitige
Zulassung der in den Grenzgemeinden wohnhaften Medizinalpersonen zur
Ausübung der Praxis. Vom 4. Juni 1883.
Nachdem Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, und Seine
Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, es für nützlich
befunden haben, gegenseitig die in den deutschen und beziehungsweise in den
luxemburgischen Grenzgemeinden wohnhaften Aerzte, Wundärzte und Hebammen
zur Ausübung ihrer Berufsthätigkeit zu ermächtigen, haben Allerhöchstdieselben
den Abschluß einer diesfälligen Uebereinkunft beschlossen und zu diesem Behufe
zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Unterstaatssekretär im Auswärtigen Amt, Wirklichen
Geheimen Legationsrath Dr. Clemens August Busch;
Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog
von Luxemburg:
Allerhöchstihren Geschäftsträger Dr. Paul Eyschen;
welche auf Grund der ihnen ertheilten Vollmachten über folgende Artikel über-
eingekommen sind:
Artikel 1.
Die deutschen Aerzte, Wundärzte und Hebammen, welche in den an Luxem-
burg grenzenden deutschen Gemeinden wohnhaft sind, sollen das Recht haben, ihre
Berufsthätigkeit in den luxemburgischen Grenzgemeinden in gleichem Maße, wie
ihnen dies in der Heimath gestattet ist, auszuüben, vorbehaltlich der im Artikel 2
enthaltenen Beschränkung; und umgekehrt sollen unter gleichen Bedingungen die
luxemburgischen Aerzte, Wundärzte und Hebammen, welche in den an Deutschland
grenzenden luxemburgischen Gemeinden wohnen, zur Ausübung ihrer Berufsthätigkeit
in den deutschen Grenzgemeinden befugt sein.
Reichs- Gesetztl. 1884. 9
Ausgegeben zu Berlin den 31. März 1884.