Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

Reichs-Gesetzblatt 
No.9 
Inhalt: Uebereinkunft mit Luxemburg, betreffend die gegenseitige Julassung der in den Grenzgemeinden 
wohnhaften Medizinalpersonen zur Ausübung der Praxis. S. 19. 
  
—. 
  
  
(Nr. 1533.) Uebereinkunft zwischen Deutschland und Luxemburg, betreffend die gegenseitige 
Zulassung der in den Grenzgemeinden wohnhaften Medizinalpersonen zur 
Ausübung der Praxis. Vom 4. Juni 1883. 
Nachdem Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, und Seine 
Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, es für nützlich 
befunden haben, gegenseitig die in den deutschen und beziehungsweise in den 
luxemburgischen Grenzgemeinden wohnhaften Aerzte, Wundärzte und Hebammen 
zur Ausübung ihrer Berufsthätigkeit zu ermächtigen, haben Allerhöchstdieselben 
den Abschluß einer diesfälligen Uebereinkunft beschlossen und zu diesem Behufe 
zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren Unterstaatssekretär im Auswärtigen Amt, Wirklichen 
Geheimen Legationsrath Dr. Clemens August Busch; 
Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog 
von Luxemburg: 
Allerhöchstihren Geschäftsträger Dr. Paul Eyschen; 
welche auf Grund der ihnen ertheilten Vollmachten über folgende Artikel über- 
eingekommen sind: 
Artikel 1. 
Die deutschen Aerzte, Wundärzte und Hebammen, welche in den an Luxem- 
burg grenzenden deutschen Gemeinden wohnhaft sind, sollen das Recht haben, ihre 
Berufsthätigkeit in den luxemburgischen Grenzgemeinden in gleichem Maße, wie 
ihnen dies in der Heimath gestattet ist, auszuüben, vorbehaltlich der im Artikel 2 
enthaltenen Beschränkung; und umgekehrt sollen unter gleichen Bedingungen die 
luxemburgischen Aerzte, Wundärzte und Hebammen, welche in den an Deutschland 
grenzenden luxemburgischen Gemeinden wohnen, zur Ausübung ihrer Berufsthätigkeit 
in den deutschen Grenzgemeinden befugt sein. 
Reichs- Gesetztl. 1884. 9 
Ausgegeben zu Berlin den 31. März 1884.
	        
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