— 65 —
Reichs-Gesetzblatt.
No 18.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Vergütung für Dienstreisen der Marinebeamten zwischen Kiel und
Friedrichsort. S. 65. — Vertrag mit Luxemburg, betreffend die Herstellung einer Eisenbahn von
St. Vith nach Ulflingen. S. 66. — Bekanntmachung, betreffend den Debit von Stempelmarken
und gestempelten Blankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer. S. 68.
(Nr. 1549.) Verordnung, betreffend die Vergütung für Dienstreisen der Marinebeamten zwischen
Kiel und Friedrichsort. Vom 22. Juni 1884.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt:
§. 1.
Für jede Dienstreise von Kiel nach Friedrichsort und zurück, beziehungsweise
von Friedrichsort nach Kiel und zurück, wird, sofern die bestehende Dampferver-
bindung benutzt werden kann und ein Uebernachten außerhalb des Wohnortes nicht
erforderlich ist, den Beamten der Kaiserlichen Marine an Stelle der durch Ver-
ordnung vom 21. Juni 1875, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und die
Umzugskosten der Reichsbeamten, festgestellten Tagegelder und Fuhrkosten, zusammen
für Hin= und Rückweg eine Abfindung, und zwar im Betrage von 5 Mark den
oberen Beamten und im Betrage von 2 Mark den unteren Beamten, gewährt.
§. 2.
Ist bei derartigen Reisen das Uebernachten außerhalb des Wohnortes un-
vermeidlich, so sind außerdem für die auf den Tag der Hinreise nach Friedrichsort
beziehungsweise Kiel folgenden Tage des Aufenthalts am Bestimmungsorte die
verordnungsmäßigen Tagegelder zahlbar.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 22. Juni 1884.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.
Reichs-Gesetzbl. 1884. 20
Ausgegeben zu Berlin den 4. Juli 1884.