Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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schaft, noch dem Vorstande der Sektion, noch den Vertrauensmännern angehören 
und nicht durch richterliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen 
beschränkt sind. 
Die beiden anderen Beisitzer werden nach näherer Bestimmung des Regulativs 
(§. 43) von den im §. 41 bezeichneten Vertretern der Arbeiter aus der Zahl der 
in den Betrieben der Genossenschaft beschäftigten, dem Arbeiterstande angehörenden 
versicherten Personen, welche den im F. 42 genannten Kassen angehören, gewählt. 
Für jeden Beisitzer sind ein erster und ein zweiter Stellvertreter zu wählen, 
welche ihn in Behinderungsfällen zu vertreten haben. 
Die Beisitzer und Stellvertreter werden auf vier Jahre gewählt. Alle zwei 
Jahre scheidet die Hälfte der Beisitzer und ihrer Stellvertreter aus. Die erstmalig 
Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt, demnächst entscheidet das Dienst- 
alter. Scheidet ein Beisitzer während der Wahlperiode aus, so treten für den 
Rest derselben die Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Wahl für ihn ein. 
Ausscheidende Beisitzer und Stellvertreter sind wieder wählbar. 
§. 48. 
Der Name und Wohnort des Vorsitzenden, sowie der Mitglieder des 
Schiedsgerichts und der Stellvertreter derselben ist von der Landes-Zentralbehörde 
(§. 47 Abs. 2) in dem zu deren amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte 
öffentlich bekannt zu machen. 
 §. 49. 
Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter, die Beisitzer und deren Stell- 
vertreter sind mit Beziehung auf ihr Amt zu beeidigen. 
Auf das Amt der Beisitzer des Schiedsgerichts finden die Bestimmungen 
der §§. 24 Absatz 2 und 25 Anwendung. Die von den Versicherten gewählten 
Beisitzer erhalten nach den durch das Genossenschaftsstatut zu bestimmenden Sätzen 
Ersatz für den ihnen in Folge ihrer Theilnahme an den Verhandlungen ent- 
gangenen Arbeitsverdienst. Die Festsetzung des Ersatzes, sowie der baaren Aus- 
lagen erfolgt durch den Vorsitzenden. 
Die Behörde, welche das im §. 43 vorgesehene Regulativ erlassen hat, ist 
berechtigt, die Uebernahme und die Wahrnehmung der Obliegenheiten des Amts 
eines Beisitzers oder Stellvertreters durch Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark 
gegen die ohne gesetzlichen Grund sich Weigernden zu erzwingen. Die Geldstrafen 
fließen zur Genossenschaftskasse. 
Verweigern die Gewählten gleichwohl ihre Dienstleistung, oder kommt eine 
Wahl nicht zu Stande, so hat, solange und soweit dies der Fall ist, die untere 
Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Sitz des Schiedsgerichts belegen ist, die 
Beisitzer aus der Zahl der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu ernennen. 
Verfahren vor dem Schiedsgericht. 
§. 50. 
Der Vorsitzende beruft das Schiedsgericht und leitet die Verhandlungen des- 
selben. Das Schiedsgericht ist befugt, denjenigen Theil des Betriebes, in welchem
	        
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