Nr.
Gegenstand.
Maaßstab.
Zollbetrag.
—
Neu-
Drachmen.
Lepta.
15.
16.
17.
18.
gewöhnlicheren Gebrauch, wie Thermometer, Barometer,
Boussolen, Sanduhren, Sonnenuhren, Schrittmesser,
Aräometer, Weinwaagen (Dichtigkeitsmesser), Milchmesser,
Tropfenzähler, in oder ohne Etuis aus gemeinem
Material.
Landwirthschaftliche Instrumente und Geräthe von Eisen,
Stahl, Holz oder aus Verbindungen von mehreren dieser
Materialen .. . . ..
Anmerkung. Als Instrumente und Geräthe zum Acker-
bau werden angesehen: Pflüge aller Art, Säemaschinen,
Schollenbrecher, Schaufeln, Baumputzer, Sensen, Sicheln
und Hauen, gleichviel in welcher Art dieselben Ver-
wendung finden.
Holzstücke, welche zur Handhabung der vorerwähnten
Werkzeuge dienen, werden, wenn dieselben für sich allein
eingehen, nicht als Bestandtheile angesehen und unter-
liegen alsdann besonderen Zöllen, je nach dem Material,
aus welchem sie gefertigt sind.
Kaffeemühlen von Eisen oder Stahl, fein polirt oder nicht,
vergoldet oder nicht, emaillirt oder nicht, Brücken- und
andere Waagen mit ihren Gewichten
a) Zwischen- und Verbindungsstücke für Maschinen oder
Röhren im Allgemeinen, Gegenstände für Duruckereien,
von Bronze
b) Alle einfach und grob gearbeiteten Gegenstände von
Bronze, welche nicht besonders genannt sind, ferner
orientalische Kaffeemühhen . ...
c) Alle feinen Bronzewaaren, ciselirt, emaillirt oder vergoldet
d) Gegenstände derselben Art mit edlen Metallen verziert.
Anmerkung. Bei den unter Absatz d genannten Artikeln
muß die Bronze vorherrschen.
Alle Gegenstände von gemeinen Metallen, in oder ohne
Verbindung mit nicht werthvollen Materialien, und alle
Gegenstände von gemeinem Holz (mit Ausnahme der
Möbel und Luxusgegenstände), welche gewöhnlich oder
Oka
Oka
Oka
Oka-
zollfrei
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