Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

  
Nr. 
Gegenstand. 
Maaßstab. 
Zollbetrag. 
  
— 
  
Neu- 
Drachmen. 
Lepta. 
  
15. 
16. 
17. 
18. 
  
gewöhnlicheren Gebrauch, wie Thermometer, Barometer, 
Boussolen, Sanduhren, Sonnenuhren, Schrittmesser, 
Aräometer, Weinwaagen (Dichtigkeitsmesser), Milchmesser, 
Tropfenzähler, in oder ohne Etuis aus gemeinem 
Material. 
Landwirthschaftliche Instrumente und Geräthe von Eisen, 
Stahl, Holz oder aus Verbindungen von mehreren dieser 
Materialen .. . . .. 
Anmerkung. Als Instrumente und Geräthe zum Acker- 
bau werden angesehen: Pflüge aller Art, Säemaschinen, 
Schollenbrecher, Schaufeln, Baumputzer, Sensen, Sicheln 
und Hauen, gleichviel in welcher Art dieselben Ver- 
wendung finden. 
Holzstücke, welche zur Handhabung der vorerwähnten 
Werkzeuge dienen, werden, wenn dieselben für sich allein 
eingehen, nicht als Bestandtheile angesehen und unter- 
liegen alsdann besonderen Zöllen, je nach dem Material, 
aus welchem sie gefertigt sind. 
Kaffeemühlen von Eisen oder Stahl, fein polirt oder nicht, 
vergoldet oder nicht, emaillirt oder nicht, Brücken- und 
andere Waagen mit ihren Gewichten 
a) Zwischen- und Verbindungsstücke für Maschinen oder 
Röhren im Allgemeinen, Gegenstände für Duruckereien, 
von Bronze 
b) Alle einfach und grob gearbeiteten Gegenstände von 
Bronze, welche nicht besonders genannt sind, ferner 
orientalische Kaffeemühhen . ... 
c) Alle feinen Bronzewaaren, ciselirt, emaillirt oder vergoldet 
d) Gegenstände derselben Art mit edlen Metallen verziert. 
Anmerkung. Bei den unter Absatz d genannten Artikeln 
muß die Bronze vorherrschen. 
Alle Gegenstände von gemeinen Metallen, in oder ohne 
Verbindung mit nicht werthvollen Materialien, und alle 
Gegenstände von gemeinem Holz (mit Ausnahme der 
Möbel und Luxusgegenstände), welche gewöhnlich oder 
  
Oka 
Oka 
Oka 
Oka- 
  
  
zollfrei 
  
  
40
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.