Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

Reichs-Gesetzblatt. 
№ 13. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Befugniß von Seefahrzeugen, welche der Gattung der Kauffahrteischiffe nicht 
angehören, zur Führung der Reichsflagge. S. 89. 
  
  
  
  
(Nr. 1600.) Gesetz, betreffend die Befugniß von Seefahrzeugen, welche der Gattung der 
Kauffahrteischiffe nicht angehören, zur Führung der Reichsflagge. Vom 
15. April 1885. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Seefahrzeuge, welche für Rechnung entweder von auswärtigen Staaten oder 
von Angehörigen solcher Staaten im Inlande erbaut worden, sind, so lange sie 
im ausschließlichen Eigenthum der im §. 2 des Gesetzes, betreffend die Nationalität 
der Kauffahrteischiffe etc., vom 25. Oktober 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 35) be- 
zeichneten Personen, Gesellschaften oder Genossenschaften sich befinden, befugt, die 
Reichsflagge als Nationalflagge zu führen. 
Derartige Fahrzeuge unterliegen, wenn sie von dieser Befugniß Gebrauch 
machen, den für Kauffahrteischiffe geltenden Vorschriften. 
§. 2. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf deutsche Lustjachten, welche in 
die offene See gehen, gleichmäßig Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 15. April 1885. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bismarck. 
  
  
  
  
  
  
—--·- — 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
  
Reichs- Gesetzbl. 1885. 20 
Ausgegeben zu Berlin den 18. April 1885.
	        
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