Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

— 100 — 
h) Bänder, Borten, Fransen, Gaze, gewebte Kanten, 
Schnüre, Strumpfwaaren; Gespinnste und andere 
Waaren in Verbindung mit Metallfäden 100 Mark, 
i) Stickerien . . .. 150 " 
k) Zwirnspitzen . . . . . . .. 800   " 
für 100 Kilogramm. 
12. Für Lichte, Nr. 23, wird der Eingangszoll erhöht von 15 Mark auf 18 Mark 
für 100 Kilogramm. 
13. In Nr. 24 kommen die Bestimmungen unter b: 
gestochene Metallplatten, geschnittene Holzstöcke, sowie lithographische 
Steine mit Zeichnungen, Stichen oder Schrift, alle diese Gegenstände 
zum Gebrauch für den Druck auf Papier . ... frei 
in Wegfall; die Bestimmungen unter c treten unter b. 
14. Zu Nr. 25: 
a) Für Branntwein aller Art, auch Arrak, Rum, Franzbranntwein und 
versetzte Branntweine in Fässern und Flaschen, Position b, wird der 
Eingangszoll erhöht von 48 Mark auf .. ...... .. .. .... 80 Mark 
für 100 Kilogramm. 
b) Die Position e 2 erhält folgende Fassung: 
2. in Flaschen eingehend: 
α) Schaumweine .. ........ .. . . . . . . .. .. . . . .. 80 Mark, 
βandere . . . .. -...... 48   " 
für 100 Kilogramm. 
c) Die Position g wird abgeändert wie folgt: 
g) 1. Fleisch, ausgeschlachtetes, frisches und zubereitetes; Fleisch- 
extrakt und Tafelbouillon. .. ......... .. . . . .. 20 Mark 
für 100 Kilogramm. 
Anmerkung zu g 1: 
Einzelne Stücke ausgeschlachteten, frischen und zubereiteten 
Fleisches in Mengen von nicht mehr als 2 Kilogramm, nicht mit 
der Post eingehend, für Bewohner des Grenzbezirks, vorbehaltlich 
der im Falle eines Mißbrauchs örtlich anzuordnenden Aufhebung 
oder Beschränkung dieser Begünstigng frei. 
2. Fische: 
α) frische ... frei. 
β) gesalzene (mit Ausnahme der Heringe), in Fässern ein- 
gehend; getrocknete, geräucherte, geröstete, blos ab- 
gekochte (abgesottene) .. .. ..... .. . .. ... 3 Mark, 
γ) mit Essig, Oel oder Gewürzen zubereitete, 
in Fässern eingehend ... 12   "
	        
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