Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

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§. 4. 
Von der Verzollung befreit sind: 
a) die mit der Post aus dem Auslande eingehenden Waarensendungen 
von 250 Gramm Bruttogewicht und weniger, 
b) alle der Gewichtsverzollung unterliegende Waaren in Mengen unter 
50 Gramm. 
Zollbeträge von weniger als fünf Pfennigen werden überhaupt nicht, höhere 
Zollbeträge aber nur soweit sie durch 5 theilbar sind, unter Weglassung der über- 
schießenden Pfennige erhoben. 
Der Bundesrath ist befugt, in allen zuvorgedachten Beziehungen im Falle 
des Mißbrauchs örtliche Beschränkungen anzuordnen. 
§. 5. 
Die folgenden Gegenstände bleiben vom Eingangszoll frei, wenn die dabei 
bezeichneten Voraussetzungen zutreffen: 
1. 
Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht von denjenigen außerhalb 
der Zollgrenze gelegenen Grundstücken, welche von innerhalb der Zoll- 
grenze befindlichen Wohn- und Wirthschaftsgebäuden aus bewirthschaftet 
werden; ferner Erzeugnisse der Waldwirthschaft, wenn die außerhalb 
der Zollgrenze gelegenen Grundstücke mindestens seit dem 15. Juli 1879 
eine Zubehör des inländischen Grundstücks bilden. 
2. Kleidungsstücke und Wäsche, gebrauchte, welche nicht zum Verkauf ein- 
gehen; gebrauchte Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte Fabrikgeräth- 
schaften und gebrauchtes Handwerkszeug von Anziehenden zur eigenen 
Benutzung; auch auf besondere Erlaubniß neue Kleidungsstücke, Wäsche 
und Effekten, insofern sie Ausstattungsgegenstände von Ausländern sind, 
welche sich aus Veranlassung ihrer Verheirathung im Lande niederlassen. 
3. Gebrauchte Hausgeräthe und Effekten, welche erweislich als Erbschafts- 
gut eingehen, auf besondere Erlaubniß. 
4. Reisegeräth, Kleidungsstücke, Wäsche und dergleichen, welches Reisende, 
Fuhrleute und Schiffer zu ihrem Gebrauche, auch Handwerkszeug, 
welches reisende Handwerker, sowie Geräthe und Instrumente, welche 
reisende Künstler zur Ausübung ihres Berufs mit sich führen, sowie 
andere Gegenstände der bezeichneten Art, welche den genannten Personen 
vorausgehen oder nachfolgen; Verzehrungsgegenstände zum Reise- 
verbrauche. 
5. Wagen einschließlich der Eisenbahnfahrzeuge, welche bei dem Eingange 
über die Grenze zum Personen- und Waarentransporte dienen und nur 
aus dieser Veranlassung eingehen; auch leer zurückkommende Eisenbahn- 
fahrzeuge inländischer Eisenbahnverwaltungen, sowie die bereits in den 
Fahrdienst eingestellten Eisenbahnfahrzeuge ausländischer Eisenbahn- 
verwaltungen. 
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